Der „tatsächliche Wertekonsens“ im Streit mit dem Pluralismus des Grundgesetzes

5 Minuten, 19 Sekunden

In die Integrationsdebatte fallen immer wieder neue Begriffe ein, die zweitweise die Diskussion zu bestimmen scheinen, dann aber nach einer gewissen Zeit in den Hades der verbrauchten Begriffe Eingang finden. Manche Begriffe scheint man aber nicht loswerden zu können. Immer dann, wenn man glaubt, sie wären wegen ihrer Inhaltsleere aus der Diskussion verschwunden, kommen sie unter einem anderen Gewand wieder zum Vorschein. Die Vorstellung von einer „Leitkultur“ ist solch ein Begriff. Das neue Gewand heute: der „tatsächliche Wertekonsens“. Dieser Begriff taucht mittlerweile immer häufiger im Sprachgebrauch konservativer Politiker auf. Besonders als Abgrenzungskriterium gegenüber gesellschaftlichen Neuentwicklungen wird von ihm rege Gebrauch gemacht.

Was bedeutet nun der Begriff des „tatsächlichen Wertekonsenses“? Gerade in Bezug auf die deutsche Gesellschaft, die vielfältig und vielschichtig ist und auf Heterogenität und Differenz beruht, bedarf diese Frage einer Antwort. Welchen tatsächlichen Wertekonsens hat eine Gesellschaft, deren Individuen sich konservativ, liberal, sozial-demokratisch, links, apolitisch, religiös, protestantisch, katholisch, jüdisch, muslimisch, atheistisch und vieles andere noch nennen? Kann es neben den normativen Werten des Grundgesetzes einen tatsächlichen Wertekonsens in der Gesellschaft geben? Wird damit nicht eine Homogenität konstruiert, die in dieser, unseren Gesellschaft aufgrund ihrer pluralen Ausrichtung gerade nicht vorhanden ist und sein kann?

Konsens besteht zweifellos dahingehend, dass es einen gemeinsamen Rahmen gibt, nämlich das Grundgesetz, in dem unterschiedliche Wertvorstellungen neben- oder miteinander bestehen können. Im freiheitlich-demokratischen Staat, zu dessen elementaren Werten der Pluralismus gehört, muss man nicht einer Meinung sein und es gibt nicht den Zwang, sich zu einigen. Die gesellschaftliche Herausforderung besteht gerade darin, mit diesen Unterschieden, manchmal sogar mit Gegensätzen und Konflikten umgehen zu können, ohne dass die Unterschiede zur Feindschaft führen.

Der Begriff des Wertekonsenses in der Gesellschaft führt ohne Umwege zu der Vorstellung einer Leitkultur, einer mehr konstruierten als tatsächlich vorhandenen Homogenität. Folgenschwer an dieser Vorstellung ist die Implikation einer unterschiedlichen Wertigkeit von Kulturen, die sich letztendlich auch in der Einschätzung gegenüber ihren Anhängern widerspiegelt. Solch ein vermeintlicher Wertekonsens oder besser gesagt, solch eine vermeintliche Leitkultur kann sich nicht über das Grundgesetz hinaus zum Maßstab des Zusammenlebens in der Gesellschaft erheben.

Pluralismus und tatsächlicher Wertekonsens sind Begriffe, deren Bezug zueinander problematisch ist. Während der Pluralismus das Vorhandensein unterschiedlicher Werte vorsieht, versucht die Vorstellung eines gesellschaftlichen Wertekonsenses, dies gerade zu vermeiden oder zumindest abzubauen. Sie ist geprägt von der Illusion einer weitaus homogeneren Gesellschaft, als dies unter Berücksichtigung des Pluralismus-Prinzips möglich ist.

Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat, der vom Pluralismus als verfassungsimmanentem Wert ausgeht, würde gerade diesem Anspruch widersprechen, wenn er neben der Rechts- und Werteordnung des Grundgesetzes auch noch bestimmte kulturelle Werte oder Lebensweisen für verbindlich erklären bzw. anderen gegenüber vorziehen würde. Das Grundgesetz und die von ihm vorgegebene Rechts- und Werteordnung geben für unsere Gesellschaft die sozialen und politischen Grundwerte vor, die für ein Zusammenleben in einer pluralistischen Gesellschaft notwendig sind.

Die Unterschiedlichkeit der Menschen führt gerade dazu, dass selbst unter Anhängern einer vermeintlich homogenen Religion oder einer Weltanschauung Differenzen dahingehend bestehen, wie ihre Heilsvorstellungen im individuellen Leben umgesetzt werden. Trotz gleicher oder ähnlicher Religion oder Weltanschauung kann es zu verschiedenen Lebensweisen, Gewohnheiten, Umgangsformen usw. kommen. Das Besondere eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates ist es gerade, selbst in ihren individuellen oder kollektiven Lebens- und Heilsgewissheiten unterschiedlichen Menschen ein Zusammenleben zu ermöglichen, ohne eines dieser unterschiedlichen Vorstellungen zum Maßstab zu erheben und allen eine möglichst große Entscheidungsfreiheit in ihren Religions- und Weltanschauungen und ihrer Lebensführung zu ermöglichen. Solch ein Rechtsstaat kann seine Eingriffe nicht darauf stützen, dass eine weltanschauliche oder religiöse Auffassung falsch, eine bestimmte Lebensführung verfehlt und unpassend bzw. eine Andere Maßstab sei.

Dieses Bewusstsein spiegelt die Rechts- und Werteordnung des Grundgesetzes in besonderem Maße wieder. Sie beschränkt sich in den Grundrechten und der Rechtsordnung, die auf diesen aufbaut, bewusst auf die Festlegung des minimal-notwendigen, und ermöglicht im Bereich der Glaubensgewissheiten und der unterschiedlichen Lebensführungen eine weitestgehende Differenz. Zum Ausdruck kommt diese Pluralität unter anderem mit der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. So ist es das Grundgesetz selbst, das „durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität“ (BVerfGE 19, 206, 216) auferlegt.

Die Forderung nach einem vermeintlichen tatsächlichen Wertekonsens geht aber weiter, als nur die Grundwerte des Zusammenlebens zu regeln. Vielmehr will diese Forderung sogar im Bereich der individuellen und kollektiven Glaubensgewissheiten, insbesondere aber im Bereich der individuellen und kollektiven Lebensführung, den Ess- und Kleidungsgewohnheiten und der Art des öffentlichen religiösen Praxis Normen vorgeben und bestimmen. Damit verletzt sie essentielle Spielregeln des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats.

Die Folge solch einer Position ist jedoch nicht nur die Schwächung des demokratischen Rechtsstaates. Diese Überschreitungen führen schließlich bei den Betroffenen zu Distanz und Entfremdung, weil der Staat in intime Bereiche ihres Lebens wie Glaube und Lebensführung eingreift und ihnen somit einen wesentlichen Aspekt ihrer Individualität vorenthält.

Tatsächlich gehört die Stärkung der Rechte des Individuums zu den Hauptaufgaben des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Es gehört zu seinem Daseinszweck, dem Einzelnen, frei von Gruppen- und Gesellschaftszwängen und von Zurechnungen anderer, selbst zu bestimmen, wie er sein Leben gestaltet, ob und wo er sich in seiner kulturellen oder religiösen Gemeinschaft positioniert, wie weit er sich den Traditionen dieser verpflichtet fühlt und welche Rechte und Ansprüche er für sich daraus ableitet. Wenn der freiheitliche Rechtsstaat dem Einzelnen gegenüber der eigenen „Kulturwelt“ die Abgrenzung gar Entfremdung ermöglicht, gibt sie ihm gerade auch das Recht, das Überstülpen oder Vereinnahmen einer anderen kulturellen Tradition abzuwehren.

Das Recht auf Individualität wird aber von der Vorstellung eines tatsächlichen Wertekonsenses in Frage gestellt. Diese knüpft die Anerkennung der Integration und die Gewährung von Bürgerrechten an die Bedingung, sich einer bestimmten „Wertorientierung“ anzuschließen oder ihre kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten zu übernehmen. Insofern verstößt der Wunsch, eine kulturell bedingte Lebensform zum Wertekonsens zu erheben oder daraus einen Wertekonsens abzuleiten, gegen die Grundnormen der freiheitlich-rechtstaatlichen Demokratie und gegen die Rechts- und Werteordnung des Grundgesetzes.

Es ist unerlässlich, dass die Politik sich im Umgang mit Muslimen zur Werteordnung des Grundgesetzes bekennt und sich im Klaren darüber ist, dass der gesamtgesellschaftliche Konsens ausschließlich ein Verfassungskonsens sein kann. Die Werteordnung des Grundgesetzes bzw. der Verfassungskonsens bedingt das Bekenntnis zum Pluralismus. Dazu gehört, dass die Vielfalt und Vielschichtigkeit unserer Gesellschaft akzeptiert, den Muslimen auf Augenhöhe begegnet und die volle Gleichberechtigung in der Praxis garantiert wird. Das Bekenntnis zum Pluralismus unserer Gesellschaft bedeutet keine Beliebigkeit von Orientierungen. Aber Maßstab auch dieses kann ausschließlich das Grundgesetz und seine normativen Grundlagen sein.

Zurück Weiter