Der KRM, der Religionsunterricht und die Krise

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Die Erweiterung des KRM

Seit der Ankündigung einer Erweiterung des Koordinationsrates der Muslime1 überschlagen sich die Ereignisse in Nordrhein-Westfalen. In den letzten Jahren war es um den KRM sehr still geworden. Das Gremium selbst hielt sich weitgehend aus den öffentlichen Diskursen heraus. In den letzten zwei Jahren sind auf der Webseite des Rates gerade einmal sieben Pressemitteilungen erschienen, aus denen kaum Rückschlüsse auf den Diskurs um Muslime und Islam in Deutschland gezogen werden können.2

Ähnlich der gesamtgesellschaftlichen Wahrnehmung hat der KRM im innermuslimischen Diskurs ebenfalls seit langem kein Gewicht mehr. Zu den Gründen dafür werden wir noch kommen. Eine Erweiterung des KRM, der mittlerweile in vielen Kontexten dysfunktional ist, stellte deswegen selbst für informierte Beobachter eine Überraschung dar. Für einige der neuen Mitglieder und auch für einige andere muslimische Gemeinschaften außerhalb des KRMs dürfte dieser Schritt auch deshalb überraschend gewesen sein, weil sich der KRM bisher einer solchen Öffnung vehement verweigert hat. Schon vor Jahren hatten einige Gemeinschaften Interesse an einer Aufnahme bekundet – zu einer Zeit, als der KRM noch öffentlich relevant gewesen ist. “Sie (der KRM) haben nicht einmal auf unsere Terminanfrage geantwortet”, gibt einer der Akteure den damaligen Umgang mit diesen Anfragen wieder.

Der aktuelle Schritt mag zwar als Befreiungsschlag gedacht gewesen sein, bei näherem Hinsehen entpuppte er sich jedoch als Verzweiflungstat.3 Dieser Eindruck wird zudem dadurch verstärkt, dass sich der nordrhein-westfälische Landesverband der IGBD (IGBD NRW) von der Presseerklärung des KRM distanziert und als für sich nicht relevant erklärt hat.4 Aber wieso kommt solch ein Schritt von der IGBD NRW, welchen Bezug hat diese Erweiterung des KRM zum Land Nordrhein-Westfalen?

Die Erweiterung des Gremiums und die nun entstandene kritische Diskussionen darüber werden erst dann verständlich, wenn man den NRW-Kontext berücksichtigt. Wie bereits ausgeführt, gab es schon zuvor Interessenten für eine Aufnahme in den KRM, bisher immer ohne Ergebnis. Selbst vor einem halben Jahr wäre eine Erweiterung des Gremiums wohl kaum vorstellbar gewesen. Was hatte sich nun geändert? Es brauchte erst die Suche des Landes NRW nach einem Ersatz für das auslaufende Beiratsmodell des islamischen Religionsunterrichts (IRU) "§ 132a Abs. 4 u. 5 SchulG NRW.") und die Einrichtung einer für alle muslimischen Gemeinschaft offenen Kommission für den IRU5 und die Einrichtung einer für alle muslimischen Gemeinschaft offenen Kommission für den IRU6 , damit die Aufnahme von neuen Mitgliedern möglich werden sollte.

Ziel und Zweck des KRM

Der KRM hat seit seiner Gründung einen bedeutenden Makel. Seinen Gründungszweck kann er nicht umsetzen und für alles andere fehlt es ihm oft an Legitimation und Entscheidungskompetenz. Einerseits soll er die “Vertretung der Muslime in der Bundesrepublik [organisieren] und […] Ansprechpartner für Politik und Gesellschaft7 Der KRM hat seit seiner Gründung einen bedeutenden Makel. Seinen Gründungszweck kann er nicht umsetzen und für alles andere fehlt es ihm oft an Legitimation und Entscheidungskompetenz. Einerseits soll er die “Vertretung der Muslime in der Bundesrepublik [organisieren] und […] Ansprechpartner für Politik und Gesellschaft8 mitwirken.

Die Schaffung einer “einheitlichen Vertretungsstruktur9 wurde in der Präambel als zentrale Daseinsberechtigung des Gremiums angeführt. Und an dieser Aufgabe scheiterte er bereits sehr früh. Der vor der Gründung begonnene Prozess der Etablierung von einheitlichen Landesreligionsgemeinschaften10, die der KRM ja weiter verstärken sollte, kam mit der Gründung dieses Gremiums weitgehend zum Erliegen. Die DITIB konnte sich mit dem Gedanken, die eigenen Gemeinden auf der Landesebene in eine Struktur zu geben, die eine gewisse Eigenständigkeit haben müsste, nicht anfreunden. Lange verwies die DITIB auf eine erwartete Absegnung der geplanten Landessatzungen aus Ankara, die erst einmal ins Türkische, dann zurück ins Deutsche übersetzt werden mussten. Den Segen der Diyanet bekamen sie nicht. Recht schnell fiel damit eines der Hauptzwecke des KRMs weg.

Die Selbstdemontage

Eine Zeit lang konnte dieser Wegfall des Fokusses durch die gemeinsame Vorbereitung und Abstimmung auf die Deutsche Islam Konferenz (DIK) kompensiert werden. Aber auch dies fiel mit dem Beginn der zweiten Runde der DIK weg. Zwei der Mitgliedsverbände waren aus der DIK ausgetreten, zwei hatten beschlossen, an ihr weiter teilzunehmen.11 In der dritten Phase der DIK hatten sich die KRM-Mitglieder gar auf zwei neu gegründete Vereine für die muslimische Flüchtlingshilfe verteilt, weil sie sich nicht auf einen gemeinsamen Träger einigen konnten.12 Faktisch wurden damit eine gemeinsame Linie und Vertretung auf der Bundesebene nicht mehr möglich. Der KRM hatte sich hinsichtlich seiner beiden Zwecke selbst blockiert und zur Arbeitsunfähigkeit verdammt. Der KRM war damit auf der Bundesebene weitgehend auf die Teilnahme an Empfängen und ab und an ein Grußwort beschränkt.13

Die Rettung kam dann tatsächlich aus Nordrhein-Westfalen. Das Land NRW wollte das Provisorium des Modellversuchs Islamkunde nach fast einem Jahrzehnt in einen regulären Islamischen Religionsunterricht (IRU) überführen. Zudem mussten theologische Lehrstühle besetzt werden. Für beides bedurfte es muslimischer Partner, die ein islamisches Bekenntnis vertreten konnten. Der KRM als Gremium, in dem bereits alle größeren Gemeinschaften zusammensaßen, bot sich als Gesprächspartner an.14 Diese Gesprächsaufnahme gab dem KRM zwar die Möglichkeit, sich eine neue Daseinsberechtigung zu geben, aber selbst in dem später eingerichteten Beirat sollte nicht der KRM als Gremium vertreten sein, sondern die Mitgliedsverbände mit jeweils einem Vertreter.15

Kein Bundesgremium, nur NRW-“Koordinator”

Diese koordinierende Rolle des KRMs in Fragen der Kooperation mit den Ländern konnte jedoch nie über NRW hinaus ausgeweitet werden. Bereits bei der Einführung des islamischen Religionsunterrichts in Hessen bestand der KRM seine Feuerprobe nicht. Während im KRM noch beschlossen wurde, als Mitglieder für Alleingänge beim IRU in den Ländern nicht zur Verfügung zu stehen, verhandelte die DITIB in Hessen mit dem Kultusministerium über die mittlerweile in Verruf geratene alleinige Trägerschaft des Religionsunterrichts durch die DITIB.16 Tage nach einem Beschluss im KRM, nur gemeinsam in den Ländern vorzugehen, verkündete das Land Hessen die angebahnte Kooperation mit dem hessischen Landesverband der DITIB. Von allen Krisen des KRM erscheint in der Rückschau dieser Moment die Zukunft des KRM endgültig besiegelt zu haben. Der eingetretene Vertrauensverlust konnte danach nicht wiederhergestellt werden.

Am Ende war es tatsächlich nur noch die gemeinsame Mitwirkung im IRU-Beirat in NRW, die den KRM noch aufrechterhalten sollte. Vom Anspruch, an einer Bundesvertretung der Muslime zu arbeiten, hatte sich das Gremium selbst zurechtgestutzt zu einer losen Gesprächsrunde, die wenn überhaupt nur noch in NRW und Einladungskarten eine Rolle spielte. Nun will aber das Land NRW diesen Rettungsanker „IRU-Beirat“ in eine Kommission überführen, die nicht mehr von einem KRM als alleinigen Ansprechpartner abhängig sein wird. Damit dürfte das Land auch auf die fehlende Entscheidungsfreude des KRMs und die fehlende Krisenfestigkeit des Zusammenschlusses reagieren. Bei der Anhörung zum aktuell laufenden Gesetzgebungsverfahren für die Neuordnung des Islamischen Religionsunterrichts waren die KRM-Mitglieder nicht in der Lage, eine gemeinsame, von allen getragene Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen einzubringen. Stattdessen wurde ein inhaltlich identisches Dokument von drei der Mitglieder jeweils unter eigenem Namen, von einem der Mitglieder mit einigen zusätzlichen Ausführungen ebenfalls unter eigenem Namen in die Anhörung eingebracht.17 Während der KRM in die Sachverständigen-Anhörung 2011 einen eigenen Sachverständigen entsenden konnte18, verfolgten die Vertreter der KRM-Mitglieder die Anhörung diesmal von den Zuhörer-Tribüne des Landtags.19

Vormals gefordert, jetzt abgelehnt – die IRU-Kommission

Die im KRM organisierten Verbände lehnen die neu einzurichtende Kommission weitgehend ab.20 Dabei erfüllt diese Kommission eine zentrale Kritik und Forderung des KRM gegenüber dem bisherigen Beirat, nämlich die notwendige Staatsferne eines solchen Gremiums. In der Kommission fallen die bisherigen staatlichen Vertreter aus dem Beirat weg. Damit wird dem Anspruch der bekenntnismäßigen Selbstbestimmung und der staatlichen Neutralität wesentlich besser entsprochen, als im bisherigen Beirat. Was sich aber auch verändert, ist die Beschränkung der möglichen Teilnehmer auf die Mitglieder des KRM. Auch andere Gemeinschaften können einen Vertreter in die Kommission entsenden. Somit bekommen auch die Gemeinschaften, die jetzt neu in den KRM eintreten sollen, die Möglichkeit direkt an der Gestaltung des IRU in NRW mitzuwirken.21

Das Angebot des KRMs an diese neuen Mitglieder lautet, nicht in die neu zu etablierende IRU Kommission einzutreten, sondern die eigene Vertretung mit der Mitgliedschaft im KRM an diesen abzugeben. Statt direkt an dem Prozess mitzuwirken und die muslimische Vielfalt in der Kommission abzubilden, sollen diese als “klein” angesehenen Gemeinschaften nur indirekt am IRU “mitwirken”.

Mitgliedschaft als Kontrolle

Dem KRM fehlt es jedoch an der notwendigen Verfasstheit, um überhaupt im eigenen Namen oder im Namen seiner Mitglieder in die Kommission einzutreten. Der KRM ist nicht einmal ein nicht-eingetragener Verein, nur ein Gremium, das seit 12 Jahren auf der Basis einer Geschäftsordnung existiert. Ein Gremium, dass sich gerade in der Krise nicht als verlässlich erwiesen und das fehlende Vertrauen unter den bisherigen Mitgliedern augenscheinlich ist.22 Der KRM kann also nicht selbst Mitglied in der Kommission werden, vielmehr dürften dann wohl die alten Mitglieder des Gremiums als “Vertretung” auch für die neuen Mitglieder in die ungeliebte Kommission einsteigen. So erhofft man sich wahrscheinlich, als 4er-Block die Mitglieder überstimmen zu können, die man von einer Mitgliedschaft im KRM nicht überzeugen konnte.

Die Erweiterung des KRM würde damit nur dazu beitragen, dass gerade diejenigen “kleinen” Gemeinschaften, die dem Gremium vertrauen, keine eigene Mitwirkungsmöglichkeit in der IRU Kommission haben. Dies führt aber gleichzeitig dazu, dass das Gewicht der Gemeinschaften, die sich nicht in den KRM einreihen, viel größer sein wird, als wenn die neuen zukünftigen Mitglieder des KRM selbst Mitglied in der Kommission werden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auch aus anderen Gesprächskontexten mit dem Land werden zurückhalten müssen, da der KRM, bzw seine Alt-Mitglieder dann wohl auch dort die Führerschaft für sich beanspruchen werden. Es geht im NRW-Kontext bei dieser Frage nicht nur um den Religionsunterricht. Es geht auch darum, ob man z.B. auch bei Fragen nach muslimischer Wohlfahrtsarbeit, Jugend- und Sozialarbeit und anderen Kooperationsbereichen23 mit dem Land als eigenständige Institution auftreten kann oder darauf hoffen muss, dass der KRM seiner Vertretungsaufgaben effizient und gerecht nachkommt. Angesichts der Bedeutung für die jeweils eigene Zukunft der Gemeinschaften, erscheint der Schritt des bosnischen Landesverbands NRW, sich nicht vom KRM vereinnahmen zu lassen, mehr als nachvollziehbar. Nur so werden wohl die Bedürfnisse der bosnischen Gemeinden in NRW eine tatsächliche Berücksichtigung finden können.

Fazit

Vor diesem Hintergrund, mögen die Beweggründe der angehenden Neu-Mitglieder des KRMs wenig nachvollziehbar sein. Zumal sie selbst bisher auch keine eigene Erklärung bezüglich ihrer Mitgliedschaft abgegeben haben: wir kennen ihre Beweggründe nicht. Sie scheinen dem KRM einen großen Vertrauensvorschuss entgegenzubringen. Bisher hat nur der KRM die geplante Mitgliedschaft anderer Gemeinschaften verkündet, und ein Landesverband der IGBD (Bosniaken) hat sich von dieser Erklärung distanziert.24 Inwieweit es sensibel vom KRM war, teilweise über die Köpfe der direkt betroffenen in NRW und dann auch noch durch die Herkunftsländer zu agieren, darf bezweifelt werden. In der Frage der Erweiterung des KRM und auch der Frage, welche Gemeinschaften selbst Mitglied in der IRU Kommission in NRW werden, scheinen noch nicht die letzten Worte gesprochen zu sein.

Das eherne Vorhaben, die Einheit der Muslime voranzutreiben, das dürfte der KRM mit diesem Aktionismus angesichts der Kommissionspläne des Landes NRW beiseite gelegt haben. Vielleicht vor einem Jahr noch, als es nicht darum ging, die alleinige Entscheidungsmacht der KRM-Mitglieder im nordrhein-westfälischen Religionsunterricht zu verteidigen, hätte sich der KRM noch auf dieses richtige und wichtige Ziel einer gemeinsamen Vertretungs- und Kooperationsinstanz berufen können. Das Argument verliert jedoch seine Bedeutung, wenn es am Ende nur noch um die Wahrung der Besitzstände der „Großen“ geht – auf Kosten der berechtigten Interessen der kleineren muslimischen Gemeinschaften.


Engin Karahan – Juni 2019 – Der KRM der Religionsunterricht die Krise [PDF]


  1. KRM – http://koordinationsrat.de/krm-plant-zeitnah-erweiterung [08.06.2019], abgerufen am 08.06.2019; Archive.is - Sicherung.

  2. www.koordinationsrat.de, abgerufen am 14.06.2019.

  3. siehe "KRM-Erweiterung – Befreiungsschlag oder Verzweiflungstat", abgerufen am 11.06.2019.

  4. Erklärung des LV NRW des IGBD,
    [13.06.2019], abgerufen am 14.06.2019.

  5. § 132a Abs. 4 u. 5 SchulG NRW: "(4) Wenn islamischer Religionsunterricht an einer Schule eingerichtet ist, nehmen die Schülerinnen und Schüler daran teil, deren Eltern bei der Schulanmeldung schriftlich erklärt haben, dass ihr Kind an dem islamischen Religionsunterricht nach Absatz 1 teilnehmen soll.
    (5) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme an dem islamischen Religionsunterricht nach Absatz 1 auf Grund der Erklärung der Eltern oder bei Religionsmündigkeit auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schule schriftlich zu übermitteln."

  6. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP – Drucksache 17/5638, abgerufen am 14.06.2019.

  7. § 2 S.1 GO KRM , abgerufen am 14.06.2019.

  8. § 2 S.2 GO KRM , abgerufen am 14.06.2019.

  9. Präambel der GO KRM , abgerufen am 14.06.2019.

  10. Pressemitteilung des damaligen KRM-Sprechers Ali Kızılkaya vom 01.04.2008: “Vorrangiges Ziel der kommenden Zeit ist eine weitere Verfestigung der Struktur”, abgerufen am 14.06.2019.

  11. Zentralrat der Muslime steigt aus Islamkonferenz aus, [12.05.2010], abgerufen am 14.06.2019.

  12. Dabei handelte es sich zum einen um den Verband Muslimische Flüchtlingshilfe”‘ (VMF) mit den Mitgliedern Zentralrat der Muslime (ZMD), Islamrat für die BRD, Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden (IGS) – Quelle [11.03.2016], abgerufen am 14.06.2019 und dem Projekt “Strukturaufbau und Unterstützung von Ehrenamtlichen in den Moscheegemeinden für die Flüchtlingshilfe durch die Verbände der Deutschen Islam Konferenz”‘ (SUEM-DIK) mit den Mitgliedern DITIB – Türkisch Islamische Union e.V., Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. (VIKZ), Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland (IGBD), Zentralrat der Marokkaner in Deutschland (ZRMD), Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland (AMJ) – Quelle [nicht datiert], abgerufen am 14.06.2019.

  13. Arens, Christoph: “Dringender Reformbedarf – Koordinationsrat der Muslime erfüllt bislang kaum seine Funktion” [02.02.2016], abgerufen am 14.06.2019.

  14. vgl. “Islamischer Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen mit dem KRM“, [22.02.2011], abgerufen am 14.06.2019.

  15. Mitglieder des aktuellen IRU Beirats NRW, [nicht datiert], abgerufen am 14.06.2019.

  16. “Hessen: Bekenntnis-orientierter islamischer Religionsunterricht ist auf dem Boden des Grundgesetzes möglich“, [04.07.2012], abgerufen am 14.06.2019.

  17. Siehe Beratungsverlauf zum 14. Schulrechtsänderunsgesetz NRW, abgerufen am 14.06.2019.

  18. Öffentliche Anhörung Landtag NRW, Ausschussprotokoll 15/278, 14.09.2011, 26.ASchW/8.AGSI/UAI, [PDF].

  19. Anhörung von Sachverständigen, Sitzung des Ausschusses für Schule und Bildung und des Hauptausschusses, “Gesetz zur Verlängerung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach (14. Schulrechtsänderungsgesetz)”, abgerufen am 14.06.2019.

  20. Exemplarisch dafür die Stellungnahme der DITIB e.V. zum 14. Schulrechtsänderungsgesetz [PDF], abgerufen am 14.06.2019.

  21. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP “Gesetz zum islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (14. Schulrechtsänderungsgesetz)” [02.04.2019], [PDF]

  22. Arens, Christoph: “Dringender Reformbedarf – Koordinationsrat der Muslime erfüllt bislang kaum seine Funktion”, [02.02.2016], abgerufen am 14.06.2019.

  23. Vgl. “Koordinierungsstelle Muslimisches Engagement in NRW im MKFFI“, [24.05.2019], abgerufen am 14.06.2019.

  24. Erklärung des Landesverbands der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Nordrhein-Westfalen, [13.06.2019, abgerufen am 14.06.2019].

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