KRM-Erweiterung – Befreiungsschlag oder Verzweiflungstat?

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Der Koordinationsrat der Muslime (KRM) plant eine Erweiterung, dies wurde in einer überraschenden Pressemitteilung heute bekannt gegeben. Neben den bisher tragenden vier Verbänden DITIB, Islamrat, VIKZ und ZMD sollen nun auch marokkanische, bosnische und albanische Gemeinden Mitglied des Gremiums werden. Damit würde sich das Gremium seit seiner Gründung vor über 12 Jahren strukturell erstmals maßgeblich verändern. Nachdem es in den letzten Jahren sehr ruhig um den Koordinationsrat geworden war, könnte dieser Schritt tatsächlich ein Befreiungsschlag für das Gremium sein. Die Pressemitteilung lässt jedoch an solch einer Interpretation zweifeln.

Zunächst einmal wäre dies nicht der erste Versuch, den Kreis der Mitglieder des KRM zu erweitern. Der KRM selbst wurde im März 2007 nicht geschaffen, um eine ständige Vertretung der Muslime zu sein, sondern zur “Schaffung einer einheitlichen Vertretungsstruktur der Muslime”1 beizutragen. In den vergangenen 12 Jahren ist dies aus unterschiedlichen Gründen nicht gelungen.

Der Mitglieder des KRM haben sich keine gemeinsame Satzung gegeben. Bei dem Gremium handelt es sich nicht einmal um einen nicht-eingetragenen Verein. Vielmehr arbeitet das Gremium seit seiner Gründung nur auf der Grundlage einer Geschäftsordnung. Der KRM sollte nie eine Struktur auf Dauer und ebenfalls auch nie selbst Religionsgemeinschaft sein. Ob mit der anvisierten Aufnahme der neuen Mitglieder dem ganzen eine vereinsrechtliche Struktur gegeben werden soll, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor. Auch Fragen zur weiteren Ausgestaltung der Zusammenarbeit werden nicht beantwortet. Die bisherige Geschäftsordnung sieht ein Vetorecht für die DITIB vor2. In der Praxis führte dies zur Einführung eines Einstimmigkeitsprinzip innerhalb des KRM – das Veto-Recht wurde auf jedes Mitglied ausgeweitet. Inwieweit dies bei der Aufnahme neuer Mitglieder aufrecht erhalten werden kann, wird sich noch zeigen müssen.

Die betroffenen drei Verbände haben bisher nur in der Schilderung des KRM ihr “Interesse bekundet […] zeitnah die Mitgliedschaft des KRM zu erlangen und in seinen Gremien mitwirken zu wollen”. Die Aufnahme selbst soll erst Anfang Juli auf der Generalversammlung des KRM umgesetzt werden. Tatsächlich liegt aktuell nur eine Absichtserklärung vor, die mit der Pressemitteilung öffentlich gemacht wird. Dies könnte einerseits eine Vorkehrung dafür sein, die “neuen” Mitglieder auf ihre Interessenbekundung festzulegen und ein mögliches Ausscheren kurz vor Ende zu verhindern. Es dürfte aber auch ein Signal an das Land NRW sein, das aktuell an der Verabschiedung eines neuen Gesetzes für den Islamischen Religionsunterricht (IRU) im Land arbeitet, mit der unter anderem die exklusive Mitgliedschaft der KRM-Verbände im IRU-Beirat aufgeweicht werden würde.

Die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland e.V. (IGBD) mit Sitz im hessischen Wiesbaden wurde bisher vom ZMD als Mitglied benannt , vom Islamrat als “assoziiertes Mitglied” geführt. Nun soll sie neben ihren früheren Dachverbänden einen eigenen Vertretungsanspruch im KRM bekommen. Der Zentralrat der Marokkaner mit Sitz in Offenbach trat bisher fast nur im Rahmen der zweiten Runde der Deutschen Islam Konferenz (DIK) in Erscheinung. Zudem hatte bisher der ZMD auch die Vertretung von marokkanischen Gemeinden für sich beansprucht, der Generalsekretär kommt aus einer marokkanischen Mitgliedsgemeinde.

Die Politik ist schon lange von der überzogenen Forderung einer alle muslimischen Gemeinschaften umfassenden Einheits-Vertretung abgerückt. So sehr diese Forderung religionsverfassungsrechtlich nicht angebracht war, so hat sie auf muslimischer Seite doch einen gewissen Druck der Zusammenarbeit geschaffen. Es oblag den muslimischen Vertretungsstrukturen funktionierende und effektive Gremien zu schaffen, in denen diese Kooperation verstetigt und institutionalisiert werden konnte. Dies war der Gründungsanspruch des KRM3. In den letzten 12 Jahren gelang dieses Ziel aus unterschiedlichen Gründen nicht.

Mit der Schaffung der Kommission für den IRU eröffnet das Land NRW nun jedoch einen anderen Weg der Zusammenarbeit, in der die Vielfalt der muslimischen Institutionalisierung in Deutschland abgebildet werden kann, ohne dass ein gemeinsamer Dachverband gegründet werden muss. Andere Länder werden diesem Beispiel sicherlich folgen.

Ohne den politischen Druck zum Zusammenschluss müsste jede Initiative der Zusammenarbeit den Mitgliedern einen eigenen Mehrwert anbieten. Ein solcher Mehrwert dürfte im Rahmen eines seit Jahren dysfunktionalen KRMs kaum realisiert sein – zumal die Länder den einzelnen Verbänden eine direkte Mitwirkungs- und gestaltungsmöglichkeit anbieten. Der KRM kann dagegen den kleinen Mitgliedern wohl nur eine indirekte Vertretung durch die Großen anbieten.

Vor diesem Hintergrund erscheint die heutige Erklärung mehr aus der Verzweiflung und auch aus einem gewissen Misstrauen gegenüber den neuen Interessenten entstanden zu sein. Ein Befreiungsschlag sieht anders aus.


  1. Präambel, Geschäftsordnung des KRM vom 28.03.2007, http://www.religion-recht.de/2010/08/geschaftsordnung-des-koordinationsrates-der-muslime-in-deutschland/.

  2. § 5 Abs. 2 GO des KRM.

  3. § 2 Ziel und Zweck des Koordinationsrates, GO des KRM.

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