Toleranz und Pluralismus als Verfassungsprinzip
Dem Grundgesetz ist der Toleranzbegriff als Denk- und Handlungsnorm immanent. Ausstrahlend vom Grundgesetz wird die gesamte Rechtsordnung vom Toleranzgedanken durchzogen.
Als Verbot des Übermaßes und Gebot der Verhältnismäßigkeit durchzieht der Toleranzgedanke unausgesprochen die gesamte Rechtsordnung. (Fritz Werner)
Die prinzipielle Ausrichtung des Grundgesetzes am Toleranzbegriff kann an zwei Beispielen aufgezeigt werden: Am Gleichbehandlungsgrundsatz und an der Religionsfreiheit. Art. 3 stellt nicht nur klar, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, er konkretisiert diesen Gedanken noch weiter.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Religionsfreiheit stellt die Grundlage für eine plurale Religionspraxis dar.
Art. 4 GG: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Pluralismus im Religionsverfassungsrecht
Als ein Beispiel im praktischen Bereich, der ohne den Toleranz-Gedanken nicht gedacht werden kann, kann das Religionsverfassungsrecht angeführt werden. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben machen grundsätzlich keine Unterscheidung nach Religionen und ihren Angehörigen. Vielmehr beschränkt sich die Verfassungsordnung auf die Benennung von objektiven Kriterien, wenn es um eine Kooperation zwischen staatlichen Stellung und religiösen Gemeinschaften geht. Dies wird an dem Begriff der Religionsgemeinschaft fest gemacht.
Traditionell wird der Begriff mit der Anschütz’schen Formel wiedergegeben. Danach ist eine Religionsgemeinschaft ein organisatorischer Zusammenschluss von Angehörigen einer Religion, „der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses – oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse – zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst.“
Durch die Objektivierung der Kriterien soll gerade der Zugang von neuen Religionsgemeinschaften gewährleistet werden. Es werden keine inhaltlichen, sondern formale Kriterien aufgestellt. Nicht die „Christianisierung“ von anderen Religionsgemeinschaften ist das Ziel, sondern die Schaffung von Strukturen, Ansprechpartnern und der Gewährleistung der Vertretung des Bekenntnisses. Bei Erfüllung dieser formalen Kriterien sind Religionsgemeinschaften Träger des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.
Diese Ausprägung des grundgesetzlichen Toleranzgedankens im Religionsverfassungsrecht, kann hinsichtlich des theoretischen Ansatzes als vorbildlich für multikulturelle und multireligiöse Gesellschaften angesehen werden.
Antidiskriminierungsrecht und andere Rechtsgebiete
Im Antidiskriminierungsrecht, aber auch im Strafrecht erfährt der Toleranzgedanken des Grundgesetzes eine kodifikatorische Konkretisierung. Intolerantes Verhalten gegenüber anderen wird hierbei sanktioniert und pönalisiert:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz:
§ 1: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Strafrechlich werden insbesondere die Volksverhetzung, aber auch das Beschimpfen von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen aufgegriffen. Bei der Volksverhetzung wird die Verfolgung entsprechender Handlungen von dem öffentlichen Frieden abhängig gemacht.
§ 130 StGB, Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen wird in § 166 StGB aufgegriffen. In der Praxis kommt diese Regelung in der Regel kaum noch zu einer Anwendung.
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Hürden in der Umsetzung
Während der Toleranzgedanke als dem Grundgesetz immanent anzusehen ist, spiegelt sich dies nicht immer in der Umsetzung wieder. Insbesondere beim Umgang mit religiösen Minderheiten und Migranten, treten immer wieder Probleme auf. Dabei wären dies gerade Bereich, bei dem der grundgesetzliche Pluralismus seine Nagelprobe zu absolvieren hätte.
Wir begegnen dabei sowohl auf der Verwaltungsebene Probleme, wenn es zum Beispiel immer wieder Problemen bei der Gewährung von Aufenthalten bei Imamen geht, unter anderem auch, weil die letzte Richtlinie zu diesem Thema fast 30 Jahre zurück liegt.
Auf der gerichtlichen Ebene treten immer wieder langwierige Verfahren im Bereich des Einbürgerungsrechts auf, die den Toleranzgedanken und den gesellschaftlichen Pluralismus noch immer als gesellschaftliche Realität in Frage stellen. Das Beschneidungsurteil hat diese Infragestellung schließlich im Jahr 2012 bis in den Exzess fortgeschrieben.
Aber auch auf der gesetzgeberischen Ebene wird diese Denk- und Handlungsnorm nicht immer eingehalten. Als Beispiel kann hierfür das Gesetz zum Islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen und zahlreiche Kopftuchverbotsgesetze in zahlreichen Bundesländern angeführt werden.
Immer wieder sind es parteipolitische Erwägungen, die insbesondere den Umgang mit der muslimischen Minderheit in Deutschland unter politische Vorzeichen stellen. So ist das Sicherheitsparadigma das bestimmende Element im Dialog mit muslimischen Gemeinschaften, was selbst konstruktive Debatten immer wieder in einen Misstrauensdiskurs abgleiten lässt. Insbesondere die Statusfrage von muslimischen Religionsgemeinschaften ist weitgehend geprägt von kulturalistisch geprägten Diskursen, statt von rechtlichen Erwägungen.
Diese Hürden sollen ausgehend von drei Themenfeldern diskutiert werden:
- Auseinandersetzung zur Rolle der Religion in der Gesellschaft (Beschneidungsdebatte)
- Die Projektionsfläche Islam (Einbürgerungsverfahren)
- Der fehlende politische Wille (Gesetz zum islamischen Religionsunterricht in NRW)
Rolle der Religion in der Gesellschaft
In vielen Fällen der Islamdebatte führen wir eigentlich eine Religionsdebatte. Nicht immer dort, wo Islamdebatte drinsteht, handelt es sich auch um eine Debatte um den Islam. Angesprochen wird zwar der Islam, oftmals geht es jedoch um die grundsätzliche Rolle der Religion in unserer Gesellschaft. Die Religionskritik kommt in der Form der Islamkritik.
Hier scheint insbesondere das Skandalisierungspotential des Islams, der noch immer als fremd und teilweise auch als bedrohlich wahrgenommen wird, zum Tragen zu kommen. Vorurteile können kanalisiert werden und es fällt den meisten Beobachtern leichter, sich von einer als fremd wahrgenommen Religion und ihren Anhängern abzugrenzen, als zum Beispiel von Christen und christlichen Gemeinschaften. Zudem bietet sich hier auch ein Profilierungsfeld, mit dem „Nischenthemen“ stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gezogen werden können.
Ein gutes Beispiel dafür ist die Beschneidungsdebatte aus dem letzten Jahr. Während in der Öffentlichkeit vornehmlich diese Debatte als eine um die Grenzen der Religionsfreiheit wahrgenommen wurde, lag der rechtliche Kern vielmehr im Erziehungsrecht. Die eigentliche Fragestellung war, wer alles ein Mitspracherecht bei der Kindererziehung hat und inwieweit das elterliche Erziehungsrecht reicht. Diese bis zum Beschneidungsurteil eher nur in Fachkreisen diskutierte Frage trat nun prominent in die Öffentlichkeit. Juristen, die bisher nur weitgehend eine marginale Rolle gespielt hatten, erfuhren bundesweite Aufmerksamkeit.
Während des Verfahrens spielte insoweit die Religionsfreiheit eine nachrangige Rolle. Vielmehr ging es um eine Neujustierung des Wechselspiels von Elternrecht und öffentlichen Rechtsträgen in der Kindererziehung. Im konkreten Fall ging es aber auch um den Versuch, eine humanistische Weltanschauung mit hoheitlichen Mitteln (Staatsanwaltschaft) gegenüber einer religiösen Gemeinschaft durchzusetzen.
Islam als Projektionsfläche
Immer wieder treffen wir in der Berichterstattung über den Islam und Muslime auf eine kulturalisierende und defizitorientierte Wahrnehmung. Ähnliche Erfahrung mussten Muslime auch in der Politik machen, zum Beispiel im Rahmen der Deutschen Islamkonferenz. Insbesondere die „Islamisierung“ von Problemfeldern, die ihre Ursachen nicht in der Religionszugehörigkeit der Betroffenen, sondern vielmehr in sozialen und prekären Umständen haben, tragen zu dieser Wahrnehmung bei.
Auch die Rechtsprechung kann sich diesem Einfluss von aktuellen gesellschaftlichen Debatten nicht entziehen. Auch hier kann es zu Projektion von besonders negativen Merkmalen „des Islams“ auf Einzelgruppen kommen. Konkret geschieht dies seit Jahren bei Einbügerungsverfahren von Mitgliedern der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG). Mitgliedern und Funktionsträgern der IGMG wird immer wieder die Einbürgerung nur abstrakt aufgrund der Mitgliedschaft in der IGMG abgelehnt. Eine Konkretisierung, welche Verfassungsfeindlichkeit in der Person des Antragstellers liegen soll, wurde bisher in keinem der Fälle durchgeführt. Unabhängig von der Integrationsleistung des Betroffenen, wurde seine Mitgliedschaft in der IGMG als ausreichendes Indiz angenommen.
Dabei zeigen insbesondere die Sicherheitsbefragungen, die Teil des Verwaltungsverfahrens sind, dass es vielmehr um die Prüfung von religiösen Einstellungen geht, als um eine tatsächlich verfassungswidrige Einstellung. Dies wiederum steht jedoch im Widerspruch zur Neutralität des Staates.
So sind es Fragen nach Moscheebesuchen, nach dem Kopftuch der Ehefrau oder der Töchter, die Interpretierbarkeit des Korans, die zur Sprache kommen. Und selbst die „positive“ Beantwortung scheint nicht auszureichen, wenn es zu Beurteilungen wie diesen kommt:
„Auch wenn er anderes vorgibt, so scheint er doch eng mit den traditionellen Wertvorstellungen der Scharia verbunden zu sein (z.B. kein Mann solle mit seiner Ehefrau allein in einem Raum sein; auch die unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Erbrecht versucht er zu rechtfertigen“
Fehlender politischer Wille
Bei der Frage der rechtlichen Integration des Islams ist die Statusfrage immer wieder der Dreh- und Angelpunkt aller Probleme: Sind muslimische Gemeinschaften Religionsgemeinschaften oder nicht? Während in der Wissenschaft diese Frage kaum noch in Frage gestellt wird, leugnen Verantwortliche in der Politik diesen Umstand vehement.
In der Welt am Sonntag (21.04.2013) wird diese Haltung vom Journalisten mit folgenden Worten wiedergegeben: „In NRW wird den Verbänden nicht einmal der erste Schritt auf dem Weg zur Anerkennung als Körperschaft gestattet – obwohl die zuständigen Experten der Landesregierung insgeheim nicht bestreiten, dass diese Verbände de facto längst als Religionsgemeinschaften verfasst sind. “
Statt den Status der muslimischen Religionsgemeinschaften als solche anzuerkennen, geht die Politik zumindest in NRW eher den Weg, die Ungleichstellung auch noch gesetzlich zu verfestigen. Im Rahmen der Diskussion um den islamischen Religionsunterricht hat NRW ein Gesetz für den islamischen Religionsunterricht eingeführt, der diesen Unterricht wiederum außerhalb des Rahmens von §31 Schulgesetz NRW stellt, in dem der Religionsunterricht umfassend geregelt ist.
Das neue Gesetz soll Gemeinschaften, die auf dem Weg zur Religionsgemeinschaftswerdung sind ermöglichen, vorher schon am jeweiligen Religionsunterricht mitzuwirken. Um religiöse Vereine auszusortieren, wird in dem Gesetz auch konkretisiert, welche Kriterien diese Gemeinschaften dafür erfüllen müssen:
§ 132 a : Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht
Besteht auf Grund der Zahl der in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler Bedarf, islamischen Religionsunterricht im Sinne von § 31 einzuführen, aber noch keine entsprechende Religionsgemeinschaft […] kann das Ministerium übergangsweise bei der Einführung und Durchführung mit einer Organisation oder mehreren Organisationen zusammenarbeiten, die Aufgaben wahrnehmen, die für die religiöse Identität ihrer Mitglieder oder Unterorganisationen wesentlich sind oder die von diesen für die Durchführung des Religionsunterrichts bestimmt worden sind.
Was in § 132 beschrieben wird sollen Gemeinschaften sein, die noch nicht Religionsgemeinschaften sind. Dabei führt das Gesetz Kriterien an, die eigentlich eine Religionsgemeinschaft beschreiben, wie sie in der Anschütz’schen Formel wiedergegeben werden:
Eine Religionsgemeinschaft ist ein organisatorischer Zusammenschluss von Angehörigen einer Religion, „der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses – oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse – zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst.“
Damit wird für muslimische Religionsgemeinschaften ein Status unterhalb von „Religionsgemeinschaften“ etabliert. In der Praxis hat dies eine Einschränkung von Mitwirkungsmöglichkeiten und damit der religiösen Selbstbestimmung zur Folge. Dies führt dazu, dass muslimische Gemeinschaften bei Kooperationen mit dem Staat gerade nicht auf etablierte Verfahren zurückgreifen können. Stattdessen befinden sie sich in einem permanenten Aushandlungszustand, in dem ihr grundsätzlicher Vertretungsanspruch immer wieder in Frage gestellt wird.