Speisevorschriften im Islam

Einführung

Die Speisevorschriften des Islams gehören zweifellos zu den Vorschriften, die den Alltag des Muslims bestimmen und begleiten. Dennoch ist das Wissen und die Kenntnis über diese in den nicht-muslimischen Gesellschaftskreisen sehr gering. Selbst vielen Muslimen, die sich zumeist an die Vorschriften halten, sind deren Hintergründe unbekannt. Dies führt dann zu Missverständnissen und Falschinterpretationen und leider auch zu Falschanwendungen. So ist die Zahl derer, die zwar wissen, dass das Schweinefleisch verboten, aber nicht jedes Rindfleisch erlaubt ist, nicht gering.

Auf nicht-muslimischer Seite fehlt dann wiederum das Verständnis für die Notwendigkeit von Speisevorschriften überhaupt. Da die Gründe hinter diesen Vorschriften nicht bekannt sind, erscheinen Muslime dabei als eine Art Kuriosität.

Grundsätze

Mäßigungsgebot

Die Grundintention der Speisevorschriften liegt in dem bestreben, das Leben und den Körper des Menschen zu schützen und zu erhalten. Dieser Gedanke zieht sich durch viele Bereiche des muslimischen Rechts und gehört an sich zu den Grundvorgaben des Islams. So trifft den Menschen die Verpflichtung, zumindest ein Mindestmaß an Nahrungsaufnahme aufrecht zu erhalten, zumindest in dem Maße, dass er seine Gebete wie das fünfmalige Beten am Tag, oder das Fasten und andere religiöse Gebote ausführen kann.

Das Essen im Übermaß ist aber auch verpönt, sogar verboten(haram) ((Prof. Vehbe Zuhayli, Islam Fikhi Ansiklopedisi, Bd. 4, S. 319, Risale Yay., Istanbul 1994)). Dabei ist das Maß die Verträglichkeit der Menge durch den Körper. Eine Überernährung wird als Verschwendung gottgegebener Gaben, nämlich des Essens und, weit aus wichtiger, des gesunden Körpers angesehen. Angesichts der immer größer werdenden Probleme im Rahmen von fast epidemieartiger Fettleibigkeit, unter der die Menschen in Deutschland und anderen Wohlstandsstaaten leiden – Muslime mit eingeschlossen – kann dieser Bewertung nur recht gegeben werden. Die Grundlage für dieses Mäßigungsgebot liegt im Koran. So heißt es in der Sure Al-A’raf: “O Kinder Adams, habt eine gepflegte Erscheinung an jeder Gebetsstätte, und esst und trinkt, doch überschreitet das Maß nicht; wahrlich, Er liebt nicht diejenigen, die nicht Maß halten.” ((Al-Araf 7, 31))

Erlaubtsein der Dinge

Das Erlaubtsein der Dinge ist ein weiterer Grundsatz, der seine Gültigkeit im Rahmen der Speisevorschriften hat, aber – wie auch das Mäßigungsgebot – insbesondere hier zur Geltung kommt. Demnach sind alle Speisen und Getränke grundsätzlich erlaubt, sofern dafür kein Verbot ausgesprochen wurde. Belegt wird dieser Grundsatz vor allem durch folgenden Verse: “Er ist es, der alles, was auf der Erde ist, für euch geschaffen hat.” ((Al-Baqara 2, 29)) “Und er hat euch, von Sich aus, alles dienstbar gemacht, was in den Himmeln und auf der Erde ist.” ((Al-Ghathiya 45, 13)) “O ihr Menschen, esst von dem, was es auf der Erde an Erlaubtem und Gutem gibt.” ((Al-Bakara 2, 168)) “Er ist es, Der für euch alles erschuf.” ((Al-Bakara 2, 29))

Infolge dieser Verse ist der Rahmen für das Verbotene sehr eng. Solange es nicht ausdrücklich Verboten ist, ist quasi alles erlaubt ((Dr. Jusuf al-Quaradawi, Erlaubtes und Verbotenes im Islam, S. 22, München 1989)). Bezüglich der Speisevorschriften wird sogar explizit vor dem Verbot von erlaubten Speisen gewarnt: “Sprich: “Wer hat die schönen Dinge Allahs verboten, die Er für Seine Diener hervorgebracht hat und die guten Dinge der Versorgung?” ((Al-A’raf 7, 32))

Verbot des Schädlichen

Während die Spannweite des Erlaubten sehr weit ist, so gibt es neben einzelnen Verboten ein generelles Verbot und zwar des Unreinen und Schädlichen. Dass der Sinn hinter diesem Verbot zweifellos im medizinisch, gesundheitlichen Bereich liegt, dürfte zweifellos klar sein. So sind Exkremente und alles, was damit in Berührung gekommen ist, verboten ((Zuhayli, Bd. 4, S. 320)).

Das Verbot des für den Körper Schädlichen beruht hauptsächlich auf folgenden zwei Versen: “Tötet euch nicht!” ((An-Nisa 4, 29)) “Stürzt euch nicht mit eigenen Händen ins Verderben.” ((Al-Bakara 2, 195)) So ist grundsätzlich jede Speise, jedes Getränk, das aus medizinischer Sicht mit Gewissheit schädlich für Körper und Geist ist, von vornherein verboten.

Erlaubte und verbotene Speisen

Die Speisen sind nach ihren pflanzlichen und ihren tierischen Ursprüngen getrennt zu betrachten.

Pflanzliche Speisen

Alle pflanzlichen Speisen sind grundsätzlich helal, d.h. erlaubt, solange sie keine schädliche oder den Geist benebelnde Funktion haben. Pflanzen die mit Exkrementen in Berührung gekommen sind, können auch nicht gegessen werden. In den klassischen Werken wird dieses Verbot jedoch nicht nur auf Exkremente beschränkt.

Der Begriff “Nedschis” wird in Verbindung mit allem Unhygienischem und damit Gesundheitsgefährdendem gebraucht. So können auch an sich erlaubte Speisen durch Vermischung mit unhygienischem ihren erlaubten Charakter verlieren ((In dem Zusammenhang wird ein Hadith des Propheten zitiert. Dieser sagte über die Butter, in der eine Maus fiel und starb: “Sollte die Butter (oder das Fett) hart sein, so werft die Maus und die umliegenden Bereich (das mit ihr in Berührung gekommene) weg und esst die restliche Butter. Sollte das Fett flüssig sein, so schüttet alles aus.” – Buchari, Ahmed, Nesai; Subulu Es-selam, III, 8)). Jegliches Obst und Gemüse fällt demnach grundsätzlich in den Kreis der Erlaubten, solange die oben aufgezählten Hindernisse nicht vorliegen. Speisen die den Geist benebeln und eine berauschende Wirkung haben, sind nach Sure Maide 5, 90 verboten. So heißt es dort: “O ihr, die ihr glaubt! Berauschendes, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind ein Greuel, das Werk Satans. So meidet sie, auf dass ihr erfolgreich seid.” Gift, Köperschleim, Spermien, Erde und Steine werden zum Schädlichen gezählt ((Zuhayli, Bd. 4, S. 320)).

Tierische Speisen

Bei tierischen Speisen wird noch einmal zwischen Wassertieren und Landtieren(einschließlich der Vögel) unterschieden.

Wassertiere

Von den Wassertieren ist der Verzehr aller Fische erlaubt ((Al-Quaradawi, S. 52)). Nach den Hanefiten gehören jedoch tote und auf der Oberfläche treibende Tiere nicht in den Rahmen der erlaubten Speisen. Die anderen Rechtsschulen kennen solch eine Einschränkung nicht. Sie stützen ihren Standpunkt auf folgende Verse: “Und Er ist es, Der euch das Meer dienstbar machte, damit ihr frisches Fleisch daraus esst und Schmuck daraus hervorholt, um ihn anzulegen.” ((An-Nahl 16, 14)) “Erlaubt ist euch, den Fisch im Meer zu fangen und zu essen, als eine Versorgung für euch und für die Reisenden.” ((Al-Maide 5, 96)). Diese Ansicht ist auch vorzuziehen. Frösche sind nur nach den Malikiden erlaubt. Da der Prophet in einem Hadith das Töten von Fröschen verboten hat, sind die drei Rechtsschulen der Hanefiten, Schafiiten und Hanbeliten davon ausgegangen, dass das Essen von Fröschen auch nicht erlaubt ist. Nach den Malikiten fehlt es jedoch an einem expliziten Verbot.

Landtiere

Von den Landtieren (inklusive Vögel) sind folgende Tiere oder Teile von ihnen ohne Zweifel verboten:

  • Schweinefleisch
  • Blut
  • Erlaubte Tierarten, die nicht geschächtet wurden
  • Tiere die im Namen eines anderen als Allah geschlachtet wurden
  • Erwürgte oder durch andere Tiere gerissene Tiere
  • Durch irgendeinen anderen Tod als durch Schächten oder der Jagd getötete Tiere

Durch andere Tiere gerissene Tiere dürften dennoch gegessen werden, wenn sie vor ihrem Tod noch rechtzeitig geschächtet wurden (dürfte in unseren Breiten wohl kaum relevant sein). In allen Rechtsschulen, außer der Malikitischen, sind Raubtiere und Fleisch fressende Tiere wie Raubkatzen, aber auch Raubvögel, haram. Die Malikiten sehen den Verzehr von Raubtieren wie den Raubkatzen zwar als verpönt (mekruh) an, gegen den Verzehr von Raubvögeln haben sie jedoch nichts einzuwenden ((Zuhayli, Bd. 4, S. 321)). Der Verzehr von Hunden (nach Malikiten nur makruh) und von Nutztieren wie Pferden und Eseln ist nach allen Rechtsschulen verboten. Nach den drei Rechtsschulen ist der Verzehr von Tieren wie Skorpionen, Schlangen, Mäusen oder Bienen nicht erlaubt. Die malikitische Rechtsschule sieht diese jedoch als mubah (erlaubt) an.

Das Essen von Nutztieren wie Kamelen, Rindern und Schafen ist ohne Zweifel erlaubt. Auch Geflügel wie Enten, Hühner, Gänse, Puten und andere, die sich nicht von anderen Tieren ernähren, gehören dazu. Eine Sorte von Tieren, über dessen Verzehr es jedoch verschiedene Meinungen gibt, sind solche, die als Dschellale bezeichnet. Dschellale sind Tiere, die sich hauptsächlich von Exkremente ernähren, d.h. Nedschis zu sich nehmen. Nach Imam Ebu Hanife gehören dazu auch Tiere, die verendete Tiere, also Aas fressen. Heutzutage würden unter diese Definition wohl auch Tiere fallen, denen Kraftfutter aus Schlachtabfällen zum fressen gegeben wird.

Nach Ebu Hanife ist der Verzehr des Fleisches und der Milch eines solchen Tieres verpönt(makruh). Ernährt sich das Tier aber auch von sauberem Futter und merkt man es seiner Milch oder seinem Fleisch nicht an, dann kann auch das Fleisch von Dschallala-Tieren unbeanstandet gegessen werden ((Zuhayli, Bd. 4, S 325)). Auch die Schafiiten tendieren zu dieser Meinung. Als haram wird das Fleisch von Dschellala-Tieren jedoch nur von der hanbalitischen Rechtsschule angesehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass als Dschellale nicht jene Tiere bezeichnet werden, die ab und zu Unreines zu sich nehmen, als Dschellale werden die Tiere angesehen, die sich zum größten Teil aus Unreinem ernähren.

Besonderheiten der malikitischen Rechtsschule

Wie der Leser schon bemerkt haben dürfte, unterscheiden sich die Ansichten der malikitschen Rechtsschule in Einzelheiten von den Ansichten der anderen Rechtsschulen. Ich Bezug auf die koranischen Verbote, wie das Verbot von Schweinefleisch oder nicht-geschächtetem Fleisch, gibt es zwar keine Unterschiede, dennoch sind die Malikiten, was das Erlaubtsein angeht, die eher weniger restriktiven.

Als Grundsatz kann für die Malikiten der Satz gelten: Solange man es essen will, kann auch alles saubere (nicht-nadschis) gegessen oder getrunken werden. Andere Gründe außer einem klaren koranischen oder prophetischen Verbot werden nicht herangezogen, auch nicht kulturelle Gepflogenheiten oder Einschränkungen. So gelten der malikitischen Rechtsschule nach als haram nur das, was offensichtlich Nadschis ist, das Schwein sowie gezähmte Pferde und Esel. Auch Erde, Schlamm und Knochen werden als verboten angesehen. Nur als verpönt (makruh) gelten Raubtiere (zusammen mit den Raubvögeln). Das Fleisch von Dschallale-Tieren (Aas und Exkremente fressende Nutztiere) wird zwar von Imam Malik als verpönt angesehen, nicht jedoch nach der Mehrzahl der malikitischen Imame; diese sehen auch Dschallale-Tiere als mubach an.