Solingen Saldırısından Sonra - Şiddet ve Irkçılık İkilemi
23 Ağustos 2024 Cuma akşamı, Solingen'deki "Çeşitlilik Festivali" sırasında şüpheli bir saldırgan ziyaretçilere bıçakla saldırdı. 56 ve 67 yaşlarında iki erkek ile 56 yaşında bir...
Vielen nicht-muslimischen aber auch muslimischen Akteuren sind die Entwicklung und der aktuelle Stand der muslimischen Institutionalisierung in Deutschland wenig bekannt. Die Namen mancher Organisationen kennt man zwar mehr oder weniger, doch selbst vielen Muslimen ist nicht bewusst, wie diese Institutionen entstanden sind. In diesem Beitrag soll zum einen ein Einblick in die historische Entwicklung der muslimischen Gemeinschaften gegeben werden, zudem der aktuelle Status Quo aufgegriffen und schließlich ein Blick in eine mögliche und wahrscheinliche Zukunft der muslimischen Institutionalisierung in Deutschland geworfen werden.
In einem einzelnen Beitrag wird es jedoch kaum möglich sein, alle Aspekte der historischen, aktuellen und zukünftigen Entwicklungen insgesamt aufzugreifen. Vielmehr wird hier nur ein erster Abriss geboten, dessen tiefergehende Aspekte jeweils in eigenen Beiträgen für die unterschiedlichen Entwicklungsphasen, aber auch für die unterschiedlichen Gemeinschaften aufgegriffen und vertieft werden müssen.
Es war nicht unbedingt die islamische Theologie, sondern viel mehr die Arbeitsmigration nach Deutschland, die den wesentlichsten Einfluss auf die Form der muslimischen Institutionalisierung in Deutschland gehabt hat. Es gibt zwar vereinzelte muslimische Initiativen und Einrichtungen, die man als unabhängig von der Arbeitsmigration entstanden ansehen kann, nominell fallen diese jedoch für die Darstellung hier nicht besonders in Gewicht, dies soll jedoch nicht als Aussage hinsichtlich ihrer Bedeutung und Relevanz innerhalb der muslimischen Community verstanden werden.
Mit dem Blick auf die historische Entwicklung der muslimischen Institutionsentwicklung in Deutschland wird deutlich werden, warum sich diese Gemeinschaften zwar unterschiedlich entwickelt haben, sich aber dennoch in einer wesentlichen Instanz, nämlich der Moscheegemeinde als struktureller Basis, gleichen. Interessant dabei ist, dass es sich bei der hiesigen muslimischen Form der religiösen Organisation um eine handelt, die von den im Rahmen der Arbeitsmigration nach Deutschland gereisten Muslimen nicht aus ihren Heimatländern importiert worden ist. Man kann sie wohl als eine spezifisch europäische Form der religiösen Institutionalisierung bezeichnen.
Das Rotationsprinzip zu Beginn der Arbeitsmigration lies den ersten “Gastarbeitern” keinen Raum für eine längerfristige Bindung zum Land oder zueinander. Sie blieben viel zu kurz in dem Land, als dass sie sich tatsächlich um eine gemeinschaftliche Religionsausübung sorgen konnten. Die Religiosität wurde vor diesem Hintergrund weitgehend im Privaten gelebt oder auf die Zeit nach der Rückkehr in die Heimat verdrängt. Die anvisierte Kürze des Verbleibs konnte die meisten Gastarbeiter über das Fehlen der religiösen Praxis für diese begrenzte Zeit noch hinwegtrösten. Sobald das Rotationsprinzip faktisch nicht mehr zur Anwendung kam und der Aufenthalt in Deutschland sich immer mehr in die Länge zog, stellte sich für viele die Frage, wie sie ihre gemeinschaftlichen Rituale wie das gemeinsame Freitagsgebet oder die Festtagsgebete verrichten konnten.
Anfangs wurden Aufenthaltsräume in den Arbeiter-Wohnheimen zu den Freitagsgebetszeiten zu Gebetsräumen umfunktioniert. Dazu reichte es, das spärliche Mobiliar zur Seite zu schieben und die mitgebrachten Gebetsteppiche auszulegen. Dem folgten zuerst zu den beiden Festtagsgebeten, später dann immer öfter zu den Freitagsgebeten auf Initiative einiger Engagierter angemietete kirchliche und kommunale Gemeindesäle.
Diese regelmäßigen Zusammenkünfte waren schließlich mit die Ursache für das Einsetzen eines religiösen Gemeinschaftsgeistes innerhalb der Arbeiter. In vielen Städten kamen dazu noch Studenten aus muslimischen Ländern oder konvertierte Muslime hinzu, die gemeinsam die Gründung erster kleinerer Gemeinden vorbereiteten.
Die Eröffnung der ersten dauerhaft als Gebetsraum eingerichteten Räumlichkeiten wurde zu Beginn von wenigen Einzelpersonen veranlasst. Noch bevor es eingetragene Vereine gab, entstanden so in den meisten größeren Kommunen bereits erste Gebetsräume. Erst nach und nach wurde den Akteuren bewusst und bekannt, dass es die Möglichkeit der Etablierung von Trägervereinen gab, womit die Verantwortung für den Erhalt der Gemeinde-Infrastruktur von den Schultern Einzelner auf eine größere Zahl von Unterstützern übertragen werden konnten.
Dieser Weg gestaltete sich jedoch als nicht so einfach, wie es aus heutiger Sicht erscheinen mag. Kaum einer der damaligen Akteure kannte einen solchen organisierten zivilgesellschaftlichen Einsatz aus der eigenen Heimat. Auch fehlte es am notwendigen juristischen Sachverstand für die Gründung einer Moscheegemeinde. Zudem waren der damaligen staatskirchenrechtlichen Praxis die Gründung und der Betrieb von Moscheegemeinden unbekannt.
Die frühesten Satzungen sind ein Spiegelbild dieser zaghaften Institutionalisierungsversuche. So reicht der Umfang von halbherzig umformulierten Satzungen von freien Kirchengemeinden bis hin zu umfangreichen Regelwerken, die beanspruchen, fast alle Lebensbereiche der Muslime abzudecken.
Die Gründung von Trägervereinen ermöglichte jedoch nicht nur die Verteilung der finanziellen Belastungen auf eine breitere Mitgliederbasis, mit ihr etablierten sich in den Gemeinden in Form von Vorständen erstmals auch Funktionsträger über den Imam hinaus.
Mit dem Beginn der Familienzusammenführung und dem Nachzug der Arbeiterfamilien wurden die bis dahin weitgehend noch männlich-orientierten Aufenthaltsräume inhaltlich immer mehr zu einem sozial-religiösen Raum, einer Moscheegemeinde für die gesamte Familie.
Bereits in den 80er Jahren setzte bei vielen Gemeinden eine interne funktionale Ausdifferenzierung ein. Neben dem eigentlichen Moscheevorstand bildeten sich eigene Vorstände in der Frauen-, Jugend- und Bildungsarbeit aus.
Weiterhin entstand immer mehr eine Hierarchie über die Moscheegemeinde hinaus. Es etablierten sich Verwaltungs- und Koordinierungsebenen auf der regionalen Ebene und Zentralstrukturen auf der Bundesebene. Die Moscheegemeinden waren zwar weiterhin zentral für das religiöse Leben der Muslime. Bestimmte Aufgaben und Funktionen wurden jedoch auf die Regional- und Zentral-Ebene übertragen. Der theologische und pädagogische Sachverstand wurde immer mehr weg von der einzelnen Gemeinde auf Ebenen verlagert, auf denen die Professionalisierung und Koordinierung viel eher möglich erschien.
Einzelne Moscheegemeinden erwarben bereits in den 80er Jahren und viel häufiger in den 90er Jahren erste Immobilien zur größeren Entfaltung ihrer Moscheegemeinden. Sie schlugen damit bewusst oder unbewusst einen programmatischen Weg der Sesshaftwerdung und Hinwendung nach Deutschland ein, der sicherlich einen großen Anteil an der Beheimatung von Muslimen in der “neuen Heimat” hatte.
In diese frühe Zeit fallen auch die ersten Einheitsbemühungen zwischen den einzelnen muslimischen Verbänden. Unter anderem wurden der Islamrat, der Islamische Arbeitskreis Deutschland und der Zentralrat in dieser Zeit gegründet. Geglückt ist die Bildung einer alle größeren Gemeinschaften umfassenden einheitlichen und belastbaren Struktur jedoch bis heute noch nicht.
Die bestehenden muslimischen Gemeinschaften sind bisher noch als eingetragene Vereine organisiert. Gemeinschaften wie die DITIB, die IGMG, der VIKZ, die ATIB, die IGDB oder die IGD sind jedoch nach dem eigenen Verständnis aber auch aus ihrem Wirken heraus als Religionsgemeinschaften anzusehen.
Die Moscheegemeinden auf der kommunalen Ebene werden mittlerweile auch von der Wissenschaft, aber auch von Politik und Verwaltung als Religionsgemeinschaften oder Teile von Religionsgemeinschaften akzeptiert. Bis Mitte der 2000er Jahre wurde weniger die Moscheegemeinde als vielmehr die Rolle und Natur der Landes- und Bundesebenen und die der darüber liegenden Dachverbände in Frage gestellt.
Mittlerweile haben insbesondere in Ländern wie in Hamburg, Niedersachsen und Hessen religionsverfassungsrechtliche und -soziologische Gutachten nachgewiesen, dass es sich bei den geprüften muslimischen Gemeinschaften rechtlich und inhaltlich um Religionsgemeinschaften handelt. Diese Ergebnisse dürften weitgehend auch für viele der nicht implizit geprüften Gemeinschaften Geltung haben.
Die Weigerung von Politik und Verwaltung, den bestehenden Status der Verbände als Religionsgemeinschaften anzuerkennen, dürfte eher im politisch-finanziellen zu suchen sein, als tatsächlich im rechtlichen.
Das zersplitterte Auftreten der muslimischen Gemeinschaften verhindert jedoch immer wieder, dass Statusrechte gemeinsam eingefordert werden können. Eher kommt es sogar dazu, dass sich einzelne Gemeinschaften gegeneinander ausspielen lassen.
Auch wegen dieses Umstandes war es bisher keine Seltenheit, dass die muslimischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung von Rechten im Bereich der Kooperation mit dem Staat sich nur mit Rechten zweiter Klasse begnügen mussten.
Neben den allgemeinen politischen Herausforderungen mit Blick auf die Mehrheitsgesellschaft gibt es jedoch auch innermuslimische Probleme, die die Zusammenarbeit der einzelnen muslimischen Gemeinschaften erschweren und die immer wieder angestoßenen Einheitsprozesse am Ende scheitern lassen.
Der aktuelle Status Quo ist, dass statt der stärkeren Zusammenarbeit wieder die Ethnisierung der Gemeinschaften voranschreitet. Mittlerweile kann man sogar von einer Re-Ethnisierung der Verbandsarbeit sprechen. Die Ursachen liegen dabei einerseits in der Enttäuschung der kleineren Gemeinschaften gegenüber den Großen, wenn es um die Unterstützung ihrer Institutionalisierung und die aktivere Einbindung in Entscheidungsfindungsprozesse geht. Andererseits spielt aber auch die Überforderung der größeren Gemeinschaften eine gewichtige Rolle, neben der notwendigen eigenen Institutionalisierung und Professionalisierung diesbezüglich auch den kleineren Gemeinschaften die nötige Unterstützung zukommen zu lassen.
Die aktuelle Folge dieser Entwicklung ist, dass die muslimische Institutionalisierung in Deutschland in ihrem – institutionell betrachtet recht jungen – fünften Jahrzehnt noch immer keine gefestigten Koordinierungs- und Austauschstrukturen vorweisen kann, die auch in der Krisensituation belastbar wären und funktionieren können.
Die fehlenden gemeinsamen Entscheidungsstrukturen, die voranschreitende Zersplitterung in kleinere, ethnisch organisierte Einheiten und akuter Experten- und Fachkräftemangel bis in die Spitzengremien hinein führen schließlich dazu, dass die Sprachlosigkeit bei Fachthemen eher zugenommen hat. Einige wenige Gemeinschaften konnten zwar im öffentlichen Auftreten und bei Fragen der Wahrnehmung als islamische Gemeinschaft ihre Konturen schärfen, es mangelt jedoch noch immer an der adäquaten Besetzung von religionsverfassungsrechtlichen, politischen, aber auch theologischen Themen. Der Mangel an inneren Debatten zwischen den Gemeinschaften führt schließlich zur weitgehenden Abwesenheit von gemeinsam erarbeiteten Konzepten und Positionen.
Im Ergebnis stellt diese Situation nicht nur für die muslimischen Gemeinschaften eine Herausforderung dar, sondern auch für ihre aktuellen und zukünftigen Kooperationspartner. Immer wieder entstehen Missverständnisse und Konflikte, die aber in den seltensten Fällen das Resultat einer absichtlich ablehnenden Haltung sind, vielmehr strukturellen und persönlichen Unzulänglichkeiten und Überlastungssituationen geschuldet sind.
Dabei bestehen innerhalb der sunnitischen Gemeinschaften keine bekenntnismäßigen Unterschiede. Sie gehören mehrheitlich den sunnitischen Rechtsschulen des Imam Abu Hanifa oder des Imam Schafi an, wenige der malikitischen oder hanbalitischen Rechtsschule. Die wenigsten der einfachen Moscheegänger dürften jedoch in der Lage sein, die wesentlichen Aspekte zu benennen, in denen sich diese Rechtschulen untereinander unterscheiden. In theologisch-inhaltlichen Fragen gibt es demnach zumindest bei der sunnitischen Mehrheit keine wesentlichen Differenzen. Mittlerweile kann in Deutschland sogar die Beziehung zwischen schiitischen und sunnitischen Gemeinschaften als entspannt angesehen werden. So sind in der Schura Hamburg, der Schura Niedersachsen, der Schura Bremen, in der Islamischen Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg und schließlich im ZMD und im Islamrat sowohl sunnitische als auch schiitische Gemeinden gemeinsam organisiert.
Konkret kann hinsichtlich der einzelnen Moscheeverbände kaum eine theologische Unterscheidbarkeit ausgemacht werden. Konsequenterweise werden innerhalb der Gemeinschaft die Unterschiede zwischen den einzelnen Verbänden auch nicht als theologische wahrgenommen. Gerade bei Fragen des Ritus und der religiösen Praxis werden die Moscheegemeinden in der muslimischen Basis als gleichwertig angesehen. Die Mitgliedschaft einzelner Muslime bei mehreren Moscheegemeinden, die an sich unterschiedlichen Verbänden angehören, ist keine Seltenheit. Die Frage, in welcher Moscheegemeinde man das Freitagsgebet verrichtet, entscheidet sich nach jeweils individuellen Vorlieben, nicht nach einem theologischen Zugehörigkeitsverständnis.
Eine bekenntnismäßige Unterscheidung zwischen den Moscheegemeinden, insbesondere zwischen den sunnitischen, kann nicht begründet werden. Es besteht zwischen den Gemeinschaften innerhalb des Koordinationsrates der Muslime (KRM) keine Bekenntnisgemeinschaft sondern Bekenntniseinheit. Dies wiederum stellt eine wichtige Voraussetzung für die Beantwortung weiterer Fragen des Religionsverfassungsrechtes dar.
Die unterschiedlichen muslimischen Gemeinschaften stehen hinsichtlich der rechtlichen und gesellschaftlichen Partizipation des Islams in Deutschland vor ähnlichen Herausforderungen. Aufgrund des unterschiedlichen Grades der Institutionalisierung und Professionalisierung wurden sie bis Ende der 90er Jahre mit diesen Fragen jedoch zu unterschiedlichen Zeiten konfrontiert. Die Fokussierung auf muslimische Gemeinschaften in der Religionspolitik spätestens seit Mitte der 2000er Jahre und die zusätzliche Aufnahme der Integrations- und Sicherheitspolitik in diese Debatte hat zu einem Nivellierungs-, oder zumindest einem beschleunigtem Weiterentwicklungsdruck geführt. Statt der bisher eher gemächlichen und im Wege des Trial-and-Error stattfindenden Entwicklung im eigenen Tempo, mussten die Gemeinschaften nun zusätzlich einer öffentlichen Erwartung gerecht werden.
Insbesondere die Debatte um den islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen wirkt als Katalysator für diese Entwicklung. Dieser Druck reichte jedoch nicht aus, um die in Jahrzehnte aufgestauten und nicht gelösten Entwicklungsdefizite von heute auf morgen zu lösen. Auf Seiten der Kooperationspartner führte dies immer wieder zu Missverständnissen und Frustrationen. Probleme auf Seiten der muslimischen Gemeinschaften, die eigentlich auf organisatorisch oder inhaltlich noch nicht gelöste Fragen zurückzuführen waren, wurden als Verweigerungs- oder Verzögerungstaktik wahrgenommen.
Neben dem eigenen inneren Antrieb, die muslimische Einheit voranzutreiben, war es auch dieser äußere Druck, der die Bildung von gemeinsamen Strukturen voranschreiten ließ. So etablierte sich im März 2007 der Koordinationsrat der Muslime in Deutschland (KRM). Der KRM setzte sich zusammen aus der Ditib, dem Islamrat, dem VIKZ und dem ZMD. Vertreten waren in diesem Gremium damit fast 90 Prozent aller Moscheegemeinden in Deutschland.
Ziel des Koordinationsrates war es, die Etablierung gemeinsamer Strukturen auf der Landesebene in der Form von Landesreligionsgemeinschaften voranzutreiben. Damit sollten auf der Ebene der Bundesländer die Anforderungen, die zuletzt in mehreren Entscheidungen von Bundesverwaltungs- und verfassungsgericht mit Blick auf (muslimische) Religionsgemeinschaften formuliert worden sind, erfüllt werden. So sollten zum einen die Bundesländer jeweils einen gemeinsamen Ansprechpartner für die Belange der Muslime in ihrem Land haben, zum anderen sollten die muslimischen Gemeinschaften weiter zusammenwachsen und bei gemeinsamen Fragestellungen auch gemeinsam handeln.
Damit sollten neben der Schaffung der “Einheit der Muslime” in Deutschland auch viele der bestehenden Unzulänglichkeiten innerhalb der muslimischen Gemeinschaften überwunden werden. Durch die Schaffung von Synergien sollten mehr gemeinsame Positionen und Inhalte erarbeitet werden und gemeinsame Interessen wiederum gemeinsam vertreten werden. Schließlich sollte ein einheitliches Auftreten gegenüber dem Staat möglich sein.
Die Zusammenarbeit der bis dahin eher isoliert voneinander agierenden Gemeinschaften erwies sich insbesondere in den Bereichen notwendig, die gemeinhin unter dem Begriff der “res mixta” zusammengefasst werden. Der Aspekt der Zusammenarbeit und der Kooperation mit dem Staat in diesen Bereichen führte auf muslimischer Seite zu einer weitaus größeren Begründungs- und Darlegungsanforderung hinsichtlich der eigenen Positionen, Strukturen und Inhalte, als es für die bisher eher nach innen fokussierte Arbeit der Gemeinschaften notwendig gewesen war. Vieles bisher Selbstverständliche musste nun einem Partner verständlich oder zumindest nachvollziehbar gemacht werden, der bisher im Bereich der “res mixta” kaum mit muslimischen Gemeinden zu tun gehabt hatte und weitgehend aus den Erfahrungen mit den Kirchen vorgeprägt war.
Im Gegensatz zu den korporierten Kirchen hatten wiederum die muslimischen Gemeinschaften kaum Erfahrungen im Umgang mit einem neutralen, aber an der Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften in bestimmten Bereichen interessierten und sogar von dieser Kooperation abhängigen Staat zu tun.
Während der Staat, hier insbesondere in Form der Kultusbehörden in den Ländern, zumindest auf einen etablierten und funktionierenden Behördenapparat zurückgreifen konnte, mussten die muslimischen Gemeinschaften die notwendigen Strukturen, aber auch Inhalte noch erst aufbauen. Ein Unterfangen, das sich als schwierig herausstellte. Aufgrund der jeweils eigenen geringen Ressourcen und der unterschiedlich schwachen Infrastruktur erwies sich immer wieder eine innermuslimische Kooperation als alternativlos.
Wesentliche Bereiche der Kooperation zwischen den Gemeinschaften sind im Bereich der “res mixta” aber auch im Bereich der alle muslimischen Gemeinschaften betreffenden Themen vorzufinden. Exemplarisch sollen hier folgende Bereiche und die Notwendigkeit der Kooperation in diesen angerissen werden:
Inhaltlich bestehen keine Bekenntnisunterschiede zwischen den sunnitischen Gemeinschaften, die einen nach Verbandszugehörigkeit getrennten Unterricht erfordern würden. Auf der Grundschulebene können sich sogar sunnitische und schiitische Gemeinschaften auf ein Kerncurriculum einigen, wie die Entwicklungen um die Einführung eines islamischen Kerncurriculums in Niedersachsen gezeigt haben.
Damit dennoch ein getrennter Unterricht eingeführt werden könnte, wird die Schulverwaltung den Nachweis einer inhaltlichen Unterscheidbarkeit zwischen den antragstellenden Gemeinschaften auf der Bekenntnisebene einfordern. Unterschiede in der Pädagogik oder Didaktik wären keine ausreichenden Gründe.
Bei der vorliegenden Bekenntnisgleichheit der sunnitischen Gemeinschaften dürfte die dazu notwendige Argumentation problematisch sein. Es ist zu erwarten, dass gerade die Notwendigkeit der Unterscheidbarkeit zum Aufkommen künstlicher theologischer Unterscheidungsmerkmale zwischen den Gemeinschaften führen wird. Damit würden aber bisher als bekenntnisgleich anzusehende Gemeinschaften der Gefahr gegenüber stehen, bewusst oder unbewusste Unterschiede zwischen den Verbänden künstlich überzubetonen oder diese gar erst zu konstruieren und die Trennung zwischen den Gemeinschaften eher zu verfestigen, als zueinander zu finden.
Die muslimische Community in Deutschland hat einen Bedarf an theologischen Bildungsstätten, die die grundlegende Wissenstradition des Islams aufgreifen und weiterentwickeln. Neben dem Betrieb von eigenen Einrichtungen bietet sich dazu in Deutschland auch die Einrichtung von theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten an – eine Möglichkeit, die mittlerweile bereits zur Realität geworden ist.
Gerade die Einrichtung von theologischen Lehrstühlen an den staatlichen Universitäten erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften. Weder gibt es zahlenmäßig genug ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal, damit jede Gemeinschaften “eigene” universitäre Fakultäten einrichten kann, noch könnte theologisch nachvollziehbar begründet werden, welche inhaltlichen Unterschiede zwischen den jeweils “eigenen” bekenntnisgleichen Einrichtungen bestehen sollen.
Zumindest die sunnitischen Gemeinschaften in Deutschland bauen auf theologische Grundsätze auf, deren Entstehung noch weit vor der Entstehung der Gemeinschaften zurückliegt.
Während in den letzten 20 Jahren die Einrichtung von muslimischen Grabfeldern in bestehenden kommunalen Friedhöfen den Bedarf an Begräbnisstätten für Muslime noch decken konnte, stellt sich heute immer häufiger die Frage nach einem eigenen Friedhof für Muslime.
Theologisch ist es dabei nicht begründbar, dass es für jede muslimische Gemeinschaft einen eigenen Friedhof geben muss. So ist es keine Seltenheit, dass Mitglieder einer Familie jeweils unterschiedliche Gemeinden besuchen. Dabei spielen jedoch die persönlichen Präferenzen und Vorlieben des jeweiligen Familienmitglieds eine Rolle, nicht eine tiefergehende theologische Positionierung oder Unterscheidung.
Die Einrichtung von Friedhöfen entlang von Verbandsgrenzen würde sowohl hinsichtlich der familiären Gefühle, aber auch hinsichtlich des innermuslimischen Gemeinschaftsverständnisses mehr als problematisch sein.
Zudem wird es für die Moscheegemeinden in einer Kommune bereits eine immense Herausforderung sein, gemeinsam die Verpflichtungen eines gemeinsamen muslimischen Friedhofs zu erfüllen. Kaum eine der noch weitgehend ehrenamtlich geleiteten Gemeinden wird mittelfristig in der Lage sein, alleine einen Friedhof – mit all seinen finanziellen Belastungen – zu betreiben.
Einer Trennung nach Verbandszugehörigkeit würde es auch in fast allen Wohlfahrtseinrichtungen an einer Sinnhaftigkeit fehlen. In Bereichen wie in Kindergärten oder in Altenheimen wird die jeweilige Verbandszugehörigkeit kaum Auswirkungen auf die inhaltliche Ausrichtung der Einrichtung haben. Vielmehr werden sich mögliche unterschiedliche Konzepte nicht in theologischen Aspekten unterscheiden, sondern eher hinsichtlich des Profils oder der angebotenen Dienstleistungspalette.
Sinnvoller erscheint es für die muslimischen Gemeinschaften, Schaffung gemeinsame Kriterien und Mindeststandards zu formulieren und deren Einhaltung zu gewährleisten. Dabei wird die Unterscheidung eher über das jeweilige Profil und die Angebote an die Kunden der jeweiligen Einrichtungen geschehen, nicht unbedingt über die Verbandszugehörigkeit. Die Etablierung eines gemeinsamen, muslimischen Wohlfahrtsverbands wird dazu der richtige Weg sein.
Die Frage der Feiertage und Gebetszeiten ist an sich eine innerislamische Fragestellung. Aber zumindest hinsichtlich möglicher Schul- und Arbeitsbefreiungen hat es auch eine öffentliche Relevanz.
Noch immer führen unterschiedliche Berechnungsmethoden dazu, dass Muslime in Deutschland ihre wichtigsten Feiertage an unterschiedlichen Tagen begehen. Mit der Gründung des Koordinationsrates der Muslime in Deutschland trat bereits zumindest für die Mitgliedsgemeinden des KRM eine Vereinheitlichung ein. Eine allgemeine Einigung konnte jedoch bisher noch immer nicht erreicht werden. Ein mehr an Kooperation zwischen den muslimischen Gemeinschaften würde das gemeinsame Feiern und das gemeinsame Beten erleichtern.
Es ist noch weitgehend ungeklärt, in welche Richtung sich die Institutionalisierung der muslimischen Verbandslandschaft weiter entwickeln wird. Zwei Optionen scheinen dabei nahe liegend zu sein: die getrennte Erlangung des Körperschaftsstatusses durch mehrere Gemeinschaften oder die Etablierung gemeinsamer Religionsgemeinschaften auf der Landesebene, die wiederum die Körperschaftsfunktion erfüllen sollen.
In den letzten Jahren hat es bereits mehrere Anläufe zur Bildung gemeinsamer Landesreligionsgemeinschaften gegeben. Bisher konnten sich solche Strukturen jedoch nur in wenigen Bundesländern in Ansätzen etablieren. Nicht alle größeren Gemeinschaften konnten eingebunden werden. Angesichts der derzeit wieder stärker wirkenden Fliehkräfte innerhalb des KRMs erscheint kurzfristig die Etablierung von jeweils eigenen Körperschaften die wahrscheinlichere Entwicklung zu sein. Damit würde es zwar innerhalb der Körperschaften klare Strukturen und klare Zuordnungen geben. Dieser vermeintlich einfachere Weg wartet jedoch mit spezifisch eigenen Problemen auf und verstärkt die bestehenden Probleme, die auf die fehlenden Kooperationsmöglichkeiten zurückgehen.
Eines der größten Probleme dürfte in der Unterscheidbarkeit der unterschiedlichen Körperschaften liegen, die sich alle ein gemeinsames Bekenntnis teilen. So würde es gerade in den Bereichen der Kooperation mit dem Staat Überschneidungen geben. Auch dürfte das unvermeidliche “Wettrennen” um die Erlangung des Körperschaftsstatusses nicht unbedingt zur Steigerung der Kooperationsbereitschaft innerhalb der Gemeinschaften beitragen. Damit wäre die Inangriffnahme der gemeinsamen Herausforderungen weiterhin nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
Zudem würde der naheliegende Konfliktfall der Erteilung des Körperschaftsstatusses an nur eine Gemeinschaft recht schnell rechtliche Verfahren nach sich ziehen. Zahlreiche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und schließlich des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit dem Zentralrat der Juden und den nicht an diesen angeschlossenen jüdischen Gemeinden haben gezeigt, dass bekenntnisnahe oder -gleiche Gemeinschaften in vielen Bereichen zusammenarbeiten müssen.
Das BVerfG hat in dieser Frage geurteilt, dass die Aufgabenübertragung an eine Gemeinschaft nicht dazu führen darf, dass die anspruchsberechtigte Gemeinschaft über Gegenstände entscheidet, auf den eine konkurrierende andere Gemeinschaft die gleiche grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann. Am Ende bedeutet dies eine faktische Zusammenfassung von bekenntnisnahen Gemeinschaften im Bereich der Kooperation und Förderung. Diese Zusammenfassung würde damit jedoch nicht einvernehmlich und friedensstiftend sein.
Statt aus eigenem Antrieb nach Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu suchen, wäre man so über den Gerichtsweg zu einer halbherzigen und unausgegorenen Partnerschaft gezwungen.
Eine andere Möglichkeit der weitergehenden Institutionalisierung der muslimischen Gemeinschaft wäre die Etablierung von gemeinsamen Religionsgemeinschaften auf der Landesebene. Neben der Möglichkeit, die gemeinsamen Herausforderungen tatsächlich gemeinsam in Angriff zu nehmen, würde solch eine Struktur sowohl die religionsverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Bildung einer gemeinsamen Vertretung berücksichtigen, als auch die stärkere Einbindung der muslimischen Basis in die Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse ermöglichen.
Das Fundament dieser Form der Institutionalisierung wäre die Moscheegemeinde. Die Religionsgemeinschaftseigenschaft von Moscheegemeinden wird sowohl in Wissenschaft aber auch in Verwaltung und Politik kaum noch mehr in Zweifel gezogen. Die Moscheegemeinden sind die Hauptorte der Verwirklichung des gemeinschaftlichen islamischen Gemeindelebens. Dort finden die wichtigsten gemeinsamen Rituale und auch das religiös-soziale Leben der Gemeindemitglieder statt.
Die stärkere Einbindung der Moscheegemeinde in die Entscheidungsprozesse der Landesreligionsgemeinschaft würde neben der demokratischen Basislegitimierung der Landesreligionsgemeinschaften auch die paritätische Mitwirkung aller Beteiligten ermöglichen. Eine demokratische Legitimierung ist rechtlich zwar nicht notwendig, über diesen Weg könnte jedoch das Engagement in den Gemeinden verstärkt und mehr Freiwillige für die ehrenamtliche Arbeit auf der Orts- und Landesebene gefunden werden.