Das Freitagsgebet – Ursprung, Bedeutung, Durchführung
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Der Freitag – ein besonderer Tag
Der Freitag ist zweifellos der wichtigste Wochentag im Leben des Muslims. Er stellt den Tag der Zusammenkunft und des besonderen gemeinsamen Gebets dar. Kein anderes Gebot des Islams wird so penibel, selbst von denen, die sagen würden, dass sie eher wenig mit Religion zu tun haben, befolgt, wie das Freitagsgebet. Dennoch ist die Bedeutung dieses Tages und des Freitagsgebetes bei Nicht-Muslimen kaum bekannt. Aber auch unter Muslimen gibt es ab und an Diskussionen über das richtige Begehen dieses Gebets.
Doch kommen wir zunächst zum Ursprung und zur Besonderheit dieses Tages. Der Freitag heißt im muslimischen Raum, dem arabischen Namen folgend, Dschuma. Das arabische Wort Dschuma kommt von dem Wortstamm “dschem”, was so viel bedeutet wie “zusammentragen, zusammenbringen”. Der Wortstamm dschem kommt in seiner Hauptform und in Ableitungen in einer Vielzahl von Koran-Versen vor. Die Form Dschuma jedoch nur in dem neunten Vers der gleichnamigen Sure (al-Dschuma 62/9). Auf das Wort treffen wir aber in zahlreichen Hadithen, die sich zumeist mit den Geboten zu diesem Tag beschäftigen.
Der Freitag selbst, der Dschuma, scheint schon vor dem Gebot des Freitagsgebets ein Versammlungstag gewesen zu sein. So heißt es im Koran bei der Verkündung des Freitagsgebets: “O ihr, die ihr glaubt! Wenn am Tage des Versammelns, zum Gebet gerufen wird, dann eilt zum (gemeinsamen) Gedenken an Allah und lasst den Handel ruhen. Das ist besser für euch, wenn ihr es nur wüsstet.” (al-Dschuma 62/9) Dieser Tag hat aber nicht nur auf Grund des Freitagsgebets eine besondere Bedeutung.
Die Hadithe des Propheten zeigen uns noch einige andere Besonderheiten dieses Tages auf, insbesondere in Bezug zum Freitag als Festtag. In einem Hadith sagt der Prophet zum Dschuma(Freitag): “Der beste Tag an dem die Sonne aufgeht, ist der Freitag: Adam wurde an diesem Tag erschaffen, an diesem Tag ging er ins Paradies ein und wieder an einem Freitag wurde er aus diesem hinausgeschickt; auch das Jüngste Gericht wird an diesem Tag anbrechen.” (Muslim, ‘Dschuma’, 18) Außerdem teilte er den Gläubigen mit, dass demjenigen, der an diesem Tag die nötige Reinigung vollzieht, in die Moschee geht und die Predigt(Khutba) hört, und das Gebet verrichtet, sämtliche Vergehen, die er seit dem letzten Freitagsgebet begangen hat, vergeben werden. Auch eine Warnung dahingehend, dass demjenigen, der diesen Tag missachtet und an drei Dschuma-Gebeten hintereinander nicht teilnimmt, das Herz versiegelt wird, weist auf die Besonderheit dieses Tages hin, wenn auch in einem anderen Sinne.
Das Zuhri-Ahir Gebet: Unnötiges Anhängsel oder doch wichtige Erweiterung?
Bedeutung des Zuhri-Ahir Gebets
Die Diskussion über die “Voraussetzungen zur Gültigkeit”, insbesondere die Voraussetzung des Beten-Könnens in nur einer Moschee der Stadt, hat dazu geführt, dass mittlerweile ein Gebet(Salah) aufgetaucht ist, das es weder zur Zeit des Propheten, noch zur Zeit der Ashab gegeben hat. Das allgemein unter dem Namen Zuhri-Ahir bekannte Gebet, ist nach Ansicht der Schafiiten das Mittagsgebet des Tages. Imam Schafii geht davon aus, dass das Freitagsgebet in einer Stadt nur in einer Moschee gebetet werden kann (Kritik dieser Ansicht, siehe Kritik und Bewertung der “Voraussetzungen zur Gültigkeit”). Sollte es dennoch in mehr als einer Moschee verrichtet werden, so ist nach Schafii nur das Freitagsgebets der Gemeinde gültig, die es als erstes verrichtet haben. Die anderen müssten mangels gültigen Freitagsgebets das Mittagsgebet auch noch beten.
Spätere Gelehrte der schafiitischen Rechtsschule haben jedoch die Ansicht der Rechtsschule revidiert und sind zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer überfüllten ersten Moschee das Gebet auch in einer zweiten Moschee gültig verrichtet werden kann; indem Fall schlagen diese aber dennoch vor, vorsichtshalber das Mittagsgebet noch zu beten.
Die Ansichten in der hanefitischen Rechtsschule sind dazu zwar verschieden, doch Imam Ebu Hanife und Imam Muhammed gingen schon von Anfang an davon aus, dass unabhängig davon, ob es Platznot gibt oder nicht, das Freitagsgebet in verschiedenen Moscheen verrichtet werden kann. Auch die späteren Imame stimmten dieser Meinung zu. Dennoch gab es einige Rechtsgelehrten, die empfahlen, auch noch das Zuhri-Ahir Gebet zu verrichten, dass bei Aufkommen von Zweifel das nachgeholte Mittagsgebet darstellen soll, bei Fehlen von Zweifeln nur ein freiwilliges Gebet (Ibni Abidin, Jusuf en-Nebhani).
Kritik am Zuhri-Ahir Gebet
Die Kritiker dieses Zuhri-Ahir Gebets, die der Meinung sind, dass solch ein Gebet im Islam nicht vorhanden ist, teilen sich in zwei Lager auf.
b) Zuhri-Ahir als Bid’ah und unnötige Handlung
Eine Reihe von Gelehrten, wie Schewkani, Azimabadi, Cemaleddin el-Kasimi und Reschid Riza, sind der Ansicht, wenn die Voraussetzungen des Freitagsgebetes (wenn sie denn alle wirklich als Voraussetzungen angesehen werden können) fehlen, so kann das Freitagsgebet erst gar nicht verrichtet werden. Wenn die Voraussetzungen zur Gültigkeit vorliegen, dann ist das gebetete Freitagsgebet auch gültig und ersetzt damit auch das Mittagsgebet des Tages. Das Beten des Mittagsgebetes ist nicht nötig.
Weder zur Zeit des Propheten oder seiner Gefährten, noch in der Zeit der großen Mutschtahit-Imame, wurde solch ein Gebet verrichtet. Ein Gebet, dass keine Grundlage in der Religion hat, zur Gewohnheit zu machen und das normale Volk anzuhalten, dies zu befolgen, öffnet einer unerlaubten Bid’ah (“Hinzufügung”) Tür und Tor, und fällt sogar unter das Verbotene (Haram).
c) Ergebnis
Die Argumente der Kritiker, des aus Vorsicht nachträglich eingeführten Zuhri-Ahir Gebets, scheinen bei weitem zuverlässiger und stärker zu sein, als die der Befürworter. Es ist keineswegs selten, dass es zu den “gottesdienstlichen” Handlungen oder auch bei anderen religiösen Handlungsanleitungen Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten gibt, selbst innerhalb einer Rechtsschule kann man darauf treffen, daran ist auch nichts auszusetzen. In der Praxis jedoch versucht der Muslim nicht, jeder abweichenden Meinung nachzueifern, sondern wählt sich in der Regel eine Rechtsschule oder konkreter einen Mutschtahit aus und richtet sein religiöses Leben danach aus, und ist davon überzeugt, dass dies auch gültig und erlaubt ist.
Gerade für das normale Volk wird es als ausreichend betrachtet, dass sie sich an die Anleitung dieses Mutschtahits halten, insbesondere bei Themen, bei denen es Meinungsverschiedenheiten gibt. Mehr kann von einem Durchschnitts-Verpflichteten auch nicht erwartet werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum gerade das Freitagsgebet aus diesem allgemeinen Schema herausfallen soll. Insbesondere wenn die Meinungsverschiedenheiten gerade nicht auf authentische Quellen gestützt werden können. Wenn irgendwo einer Rechtsschule oder einem Mutschtehit nach die Voraussetzungen des Freitagsgebets vorliegen, dann muss dort auch das Freitagsgebet verrichtet werden, wenn diese nicht vorliegen, dann auch wirklich nur das Mittagsgebet.
Durch das Hinzuerfinden von nicht vorhandenen Gebeten verpflichtende (fardh) Gebete als ungültig anzusehen oder die Menschen darüber in Zweifel zu setzen, ist wohl kaum zweckdienlich. Dies schafft erneut Probleme, statt sie zu lösen und führt zu Falschinterpretationen, aber auch zu einer Distanz zwischen dem Muslim und seinem Din.





