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Das Freitagsgebet – Ursprung, Bedeutung, Durchführung

Der Freitag – ein besonderer Tag

Der Freitag ist zweifellos der wichtigste Wochentag im Leben des Muslims. Es stellt den Tag der Zusammenkunft und des besonderen gemeinsamen Gebets dar. Kein anderes Gebot des Islams wird so penibel, selbst von denen, die sagen würden, dass sie eher wenig mit Religion zu tun haben, befolgt, wie das Freitagsgebet. Dennoch ist die Bedeutung dieses Tages und des Freitagsgebetes bei Nicht-Muslimen kaum bekannt. Aber auch unter Muslimen gibt es ab und an Diskussionen über das richtige Begehen dieses Gebets.

Doch kommen wir zunächst zum Ursprung und zur Besonderheit dieses Tages. Der Freitag heißt im muslimischen Raum, dem arabischen Namen folgend, Dschuma. Das arabische Wort Dschuma kommt von dem Wortstamm “dschem”, was so viel bedeutet wie “zusammentragen, zusammenbringen”. Der Wortstamm dschem kommt in seiner Hauptform und in Ableitungen in einer Vielzahl von Koran-Versen vor. Die Form Dschuma jedoch nur in dem neunten Vers der gleichnamigen Sure (al-Dschuma 62/9). Auf das Wort treffen wir aber in zahlreichen Hadithen, die sich zumeist mit den Geboten zu diesem Tag beschäftigen.

Der Freitag selbst, der Dschuma, scheint schon vor dem Gebot des Freitagsgebets ein Versammlungstag gewesen zu sein. So heißt es im Koran bei der Verkündung des Freitagsgebets: “O ihr, die ihr glaubt! Wenn am Tage des Versammelns, zum Gebet gerufen wird, dann eilt zum (gemeinsamen) Gedenken an Allah und lasst den Handel ruhen. Das ist besser für euch, wenn ihr es nur wüsstet.” (al-Dschuma 62/9) Dieser Tag hat aber nicht nur auf Grund des Freitagsgebets eine besondere Bedeutung.

Die Hadithe des Propheten zeigen uns noch einige andere Besonderheiten dieses Tages auf, insbesondere in Bezug zum Freitag als Festtag. In einem Hadith sagt der Prophet zum Dschuma(Freitag): “Der beste Tag an dem die Sonne aufgeht, ist der Freitag: Adam wurde an diesem Tag erschaffen, an diesem Tag ging er ins Paradies ein und wieder an einem Freitag wurde er aus diesem hinausgeschickt; auch das Jüngste Gericht wird an diesem Tag anbrechen.” (Muslim, ‘Dschuma’, 18) Außerdem teilte er den Gläubigen mit, dass demjenigen, der an diesem Tag die nötige Reinigung vollzieht, in die Moschee geht und die Predigt(Khutba) hört, und das Gebet verrichtet, sämtliche Vergehen, die er seit dem letzten Freitagsgebet begangen hat, vergeben werden. Auch eine Warnung dahingehend, dass demjenigen, der diesen Tag missachtet und an drei Dschuma-Gebeten hintereinander nicht teilnimmt, das Herz versiegelt wird, weist auf die Besonderheit dieses Tages hin, wenn auch in einem anderen Sinne.

Das Freitagsgebet – Voraussetzungen und Verrichtung

In Anlehnung an den Vers aus der Sure Dschuma und an die Warnungen des Propheten, ist nach den meisten Rechtsschulen das Arbeiten oder Einkaufen, also jegliches weltliche Handeln verboten, sobald der Imam mit seiner Khutba anfängt, bis das Gebet vollständig verrichtet wurde. Dies ist auch der Grund dafür, warum in vielen islamischen Staaten der Freitag ein “freier” Tag ist. Das wichtigste am Freitag ist zweifellos das Freitagsgebet. Das erste Freitagsgebet verrichtete der Prophet auf seinem Auszug aus Mekka nach Medina. Kurz vor Medina trat der Zeitpunkt für die Verrichtung des Gebets ein und er betete im Ranuna-Tal das erste Freitagsgebet.

Voraussetzungen in der Person des Betenden (persönliche Voraussetzungen)

Damit das Freitagsgebet zur Verpflichtung wird bedarf es einiger Voraussetzungen. So ist zum Freitagsgebet jeder freie Mann verpflichtet, der sich zu der Zeit nicht auf einer Reise befindet (mukim) und sonst keine der erlaubten Entschuldigungsgründe vorweisen kann. Frauen steht die Teilnahme daran frei, es obliegt ihrem eigenen Willen, ob sie daran teilnehmen wollen oder nicht. Zur Zeit des Propheten, aber auch heute, nehmen Frauen an diesem Gebet teil.

Gründe für eine Befreiung sind Krankheit, die Aufsicht über Kranke, hohes Alter, starke, die Gesundheit schädigende Hitze oder Kälte, sehr widrige Witterung und fehlende Sicherheit bezüglich Leben oder Eigentum. Ob von diesen Befreiungsgründen gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen des einzelnen Gläubigen, dh. auch bei widrigen Umständen ist er nicht verpflichtet, dem Gebet fern zu bleiben. Jeder muss die Entscheidung nach eigenem Gewissen und im Hinblick auf das Wohlwollen des Schöpfers selbst entscheiden.

Voraussetzungen für das Freitagsgebet an sich (Voraussetzungen zur Gültigkeit)

Bezüglich der Voraussetzungen, die für das Freitagsgebet an sich gelten, gibt es größere Differenzen unter den verschiedenen Rechtsschulen. Für ein gültiges Freitagsgebets müssen demnach folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine Stadt: Nach den Hanefiten kann das Freitagsgebet nur in einer Stadt gebetet werden, nicht aber in kleinen Dörfern. Die Schafiiten beschränken dies aber nur auf Städte und Dörfer, also auf Niederlassungen, in denen sich Menschen von Dauer niedergelassen haben; ein Camping-Platz würde diese Voraussetzung dann zum Beispiel nicht erfüllen. Die Voraussetzung der malikitischen Rechtsschule ist ähnlich. Nach den Hanbeliten kann das Freitagsgebet nur in einer Niederlassung verrichtet werden, die von mindestens vierzig zum Freitagsgebet Verpflichteten bewohnt wird. Nach allen vier wäre aber zum Beispiel das Verrichten des Freitagsgebetes durch eine kleinere oder größere Reisegruppe auf offenem Felde ausgeschlossen.
  • Eine Moschee: Die klassische hanefitische Rechtsschule schränkt das Freitagsgebet auf voAm Staatsoberhaupt oder dessen Vertretern zugewiesene öffentliche Moscheen ein, wobei die Anzahl irrelevant ist. Die Schafiiten sind der Ansicht, dass in einer Stadt nur in einer Moschee das Freitagsgebet verrichtet werden kann. Die Malikiten bestehen auch auf das Beten in einer Moschee, sehen aber die Möglichkeit zur Lockerung vor, wenn aus Platzgründen auf mehrere ausgewichen werden muss oder das Staatsoberhaupt diese Praxis erlaubt. Die Hanbeliten sind auch der Meinung, dass das Gebet nur in einer Moschee verrichtet werden muss, solange das Staatsoberhaupt nicht die Erlaubnis für das Verrichten in mehreren Moscheen gibt.
  • Dschemaat: Alle Rechtsschulen bestehen auf der Bedingung des Dschemaats, wobei die Anzahl der nötigen Personen, um eine Dschemaat zu bilden, strittig ist. Eine Dschemaat bezeichnet in diesem Fall die Gruppe, die zum gemeinsamen Gebet antritt. Nach Imam Ebu Hanife müssen sich außer dem Imam noch weitere drei, nach dessen Schüler Imam Yusuf nur zwei weitere zum Freitagsgebet verpflichtete einfinden. Die Schafiiten verlangen die Anwesenheit von vierzig Personen zum Gebet, die Hanbeliten verlangen diese Anzahl sogar bei der Hutba. Bei den Malikiten reicht es aus, dass außer dem Imam noch zwölf Personen beim Gebet anwesend sind.
  • Die Zeit(Wakit): Die Zeit für das Freitagsgebet ist unstrittig die Zeit des Mittagsgebets (Zuhr). – Ein Imam: Eine Bedingung bezüglich des Imams gibt es bei Malikiten und bei Hanbeliten. Die klassischen Hanbeliten fordern, dass das Freitagsgebet nur von einem staatlich eingesetzten Imam geleitet werden kann, die Malikiten fordern, dass dieser staatlich eingesetzte Imam auch noch mukim, dh. an dem Ort “niedergelassen, sesshaft” sein muss.
  • Eine Hutba: Alle vier Rechtsschulen stimmen darin überein, dass alle die Verrichtung einer Hutba(Predigt) vor dem Gebet fordern.

Der Unterschied zwischen den “persönlichen Voraussetzung” und den “Voraussetzungen zur Gültigkeit” liegt darin, dass bei mangelnden persönlichen Voraussetzungen die Person dennoch am Freitagsgebet teilnehmen kann. Das Freitagsgebet ersetzt auch in diesen Fällen das sonst anstehende Mittagsgebet (Zuhr). Die “Voraussetzungen zur Gültigkeit” sind jedoch relevant in Bezug auf die Gültigkeit des Gebets an sich. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen würde das verrichtete Gebet ungültig werden, und der Muslim oder die Muslimin müsste das Mittagsgebet zusätzlich verrichten.

Kritik und Bewertung der “Voraussetzungen zur Gültigkeit”

Das Verrichten des Freitagsgebets wird sowohl im Koran als auch in der Sahih Sunna den Muslimen aufgetragen, außerdem werden den Betenden große Belohnungen im Jenseits für die Teilnahme versprochen. Dass solch ein wichtiges Gebet beim Fehlen von einer “Voraussetzung zur Gültigkeit” nicht verrichtet werden soll oder selbst bei Verrichtung ungültig wird und das Mittagsgebet nachgeholt werden muss, und das, obwohl die meisten der genannten Voraussetzungen ihre Gründe nicht in Koran und Sunna haben, wird natürlich nicht kritiklos angenommen.

Es gibt zu der Frage, ob dies denn dem Sinngehalt des Islams entspricht, zwei Strömungen. Nach der eher den Vorausgegangenen nacheifernden Richtung sollte das Freitagsgebet zwar auch bei Fehlen der Voraussetzungen oder bei Zweifeln über deren Vorhandensein verrichtet werden, es sollte dann aber dem Freitagsgebet noch ein Gebet von vier Rekah (Gebetseinheiten) angefügt werden, an die Stelle des Mittagsgebets (Zuhr-Gebet). Nach Ansicht der in den Quellen bewanderten und den Willen des Anordnenden (Allah) suchenden Rechtsgelehrten gehen die “Voraussetzungen zur Gültigkeit” nicht auf Koran oder Sunna zurück, sondern stützen sich nur auf die überlieferte Praxis.

Wären Voraussetzungen wie die Verrichtung in einer Stadt, eine bestimmte Anzahl der Dschema’a, das Nötigsein der staatlichen Erlaubnis nötig damit das Freitagsgebet auch gültig ist, so hätten diese uns vom Propheten mitgeteilt werden müssen. Ein Gebet, das ohne jeden Zweifel fardh (verpflichtend) und im großen Maße empfohlen wird, kann nicht durch Voraussetzungen, deren Dasein sich nicht auf Koran und Sunna stützen, für ungültig erklärt oder verlassen werden. Dieser Ansicht nach muss das Freitagsgebet verrichtet werden, solange eine kleine oder große Gruppe von Teilnehmern, eine kleine oder große Niederlassung, und ein Imam, hinter dem man ohne Widerwillen beten kann, vorhanden ist (so Ibni Rüschd, Schah Weliyullah ed-Dihlewi, Siddiq Hasan Chan). Aus diesem Grund müssen die vorgenannten “Voraussetzungen zur Gültigkeit” unter Berücksichtigung der Kritik dieser Gelehrten noch einmal betrachtet werden.

  • Eine Stadt: Nach der Überlieferung von Buchari (Sahih Buchari, Kapitel zu Dschuma, 11) wurde das erste Freitagsgebet außerhalb Medinas in einem Dorf(Dorf Dschuwasa) in Bahrein verrichtet. In Anbetracht dessen dürfte jede kleinere Gemeinde oder Dorf für die Verrichtung des Freitagsgebets ausreichend sein.
  • Dschemaat: Nach Überlieferung von Imam Schewkani gibt es fünfzehn verschiedene Meinungen bezüglich der Anzahl von Personen, die für eine Dschuma-Dschemaat nötig sind. Die Zahlen reichen dabei von Imam plus eine Person bis hin zu Imam plus achtzig(!) Personen.
  • Eine Moschee: Selbst diejenigen, die der Meinung sind, dass das Freitagsgebet nur in einer Moschee einer Stadt verrichtet werden kann, also Schafiiten und Hanbeliten, sehen für den Fall, dass nicht genug Platz in einer Moschee ist, die Ausnahme vor, dass auf andere Moscheen ausgewichen werden kann. Bei den Hanefiten gehen die Meinungen von einer, zwei bis hin zu mehr Moscheen.
  • Erlaubnis des Staates: Die Hanefiten die auf diese Bedingung bestehen, stützen sich auf einen Hadith, doch die Überlieferungskette dieses Hadithes wird allgemein als schwach eingeschätzt. Damit wäre dieser Hadith für solch eine Begründung kaum brauchbar.
  • Die Hutba: Dass die Hutba eine Bedingung zur Gültigkeit des Freitagsgebets ist, ist unstreitig. Kurz gesagt: Kein Freitagsgebet ohne Hutba. Abgesehen von diesen Gründen, darf wohl auch nicht vergessen werden, dass es zur Zeit des Propheten kaum denkbar gewesen wäre, dass irgendjemand nicht hinter dem Propheten das Freitagsgebet verrichtet, sondern in einer anderen Moschee. Daraus aber ableiten zu wollen, dass das Gebet nur in einer einzigen Moschee der Stadt gebetet werden kann, ist abwegig.

Fragen zur Verrichtung des Freitagsgebets

Über die Art und Weise der Gebete die zur Freitagsgebetszeit verrichtet werden sollen, sind einige auseinander gehenden Meinungen vorhanden.

Gebete die vor dem Fardh-Abschnitt des Dschuma-Gebets verrichtet werden sollten:

Wenn es um das Gebet vor dem Fardh-Abschnitt geht, so wird von zwei Varianten gesprochen.

Tahiyyatul masdschid

Nach Hasan Basri, Mekhul b. Ebi Muslim, Imam Schafii, Ebu Sevr ist es Sunna, dass selbst während der Hutba zwei Rek’ah gebetet werden. Nach Imam Ebu Hanife, Imam Malik und Sufyan es-Sevri sollte man während der Hutba dies nicht tun, da der Propheten jemanden, der während seiner Hutba in die Moschee kam und beten wollte, angewiesen hatte sich zu setzen. Schewkani kommt jedoch nach Untersuchung aller Hadithe zu dem Schluss, dass die Hadithe, die das Beten des Tahiyyatul mesdschid anweisen, stärker sind.

Die erste Sunna-Einheit des Freitag-Gebets

Ob es außer dem Tahiyyatul mesdschid noch ein Sunna-Gebet vor dem Fard-Abschnitt gibt ist umstritten. Hanefiten, Malikiten und Schafiiten sind der Ansicht, dass es solch ein Gebet gibt. Die Hanefiten sagen, dass dieses Gebet aus vier Rek’ah besteht, während die Restlichen der Meinung sind, dass zwar das Verrichten solch eines Gebetes empfohlen wird, nicht aber die Anzahl der Einheiten bestimmt wurde. Man solle sich demnach nach den eigenen Willen richten. Ibni Kayyim el-Dschervsiyye widerspricht jedoch diesen Ansichten. Es sei bekannt, dass der Prophet nach seinem Kommen in die Moschee auf sein Podest stieg und sich den Edhan anhörte. Was die Sahabiis beteten wäre im Rahmen eines freiwilligen Gebets zu sehen (nafile).

Der Fardh-Abschnitt

Dass der Fardh-Abschnitt aus zwei Rek’ah besteht und mit Dschemaat (also gemeinsam hinter dem Imam) gebetet werden soll, ist unstreitig.

Gebete die nach dem Fardh-Abschnitt verrichtet werden sollten:

Auch in diesem Punkt gibt es mehrere Überlieferungen und auf diese aufbauend, mehrere Ansichten. Unstrittig ist, dass es ein Sunna-Gebet nach dem Fardh-Abschnitt gibt. Die Hanbeliten sagen, die Hadithe über zwei, vier und sechs Rek’ah im Auge behaltend, dass es solch ein Gebet gibt, es aber nicht schadet, wenn man es nicht verrichtet. Imam Ebu Hanife ist der Ansicht, dass dieses Gebet aus vier Rek’ah besteht, die Imameyn (Imam Muhammed und Imam Ebu Jusuf) sind der Ansicht, dass es aus sechs Rek’ah zu je vier und zwei Rek’ah besteht. Imam Schafii tendiert eher zu vier Rek’ah, gebetet in je zwei Rek’ah-Abschnitten. Ibni Kajjim und Schevkani kommen nach der Bewertung der vorliegenden Hadithe zu dem Schluss, dass wenn der Sunna-Abschnitt in der Moschee gebetet wird vier, wenn er zu Hause verrichtet wird aus zwei Rek’ah besteht.

Empfehlung zur Art der Verrichtung des Freitagsgebets

Wenn wir uns die relevanten Quellen und deren Bewertung durch die Mutschtehit-Imame ansehen, sollte demnach ein Freitagsgebet aus folgenden Einheiten bestehen:

  • Bei Ankunft in der Moschee sollten zwei Rek’ah des “Tahijjatul masdschid”-Gebetes verrichtet werden. Sollte noch genügend Zeit bis zum Gebet sein, sollte man auch freiwillige Gebete (Nafile) verrichten, deren Anzahl vom eigenen Wollen abhängt.
  • Das Zuhören der vom Imam vorgetragenen Hutba.
  • Gemeinsames Verrichten des Fardh-Abschnitts des Freitagsgebets.
  • Beim Verrichten in der Moschee vier, bei Verrichtung zu Hause zwei Rek’ah Sunna-Gebet.

Das Zuhri-Ahir Gebet: Unnötiges Anhängsel oder doch wichtige Erweiterung?

Bedeutung des Zuhri-Ahir Gebets

Die Diskussion über die “Voraussetzungen zur Gültigkeit”, insbesondere die Voraussetzung des Beten-Könnens in nur einer Moschee der Stadt, hat dazu geführt, dass mittlerweile ein Gebet(Salah) aufgetaucht ist, das es weder zur Zeit des Propheten, noch zur Zeit der Ashab gegeben hat. Das allgemein unter dem Namen Zuhri-Ahir bekannte Gebet, ist nach Ansicht der Schafiiten das Mittagsgebet des Tages. Imam Schafii geht davon aus, dass das Freitagsgebet in einer Stadt nur in einer Moschee gebetet werden kann (Kritik dieser Ansicht, siehe Kritik und Bewertung der “Voraussetzungen zur Gültigkeit”). Sollte es dennoch in mehr als einer Moschee verrichtet werden, so ist nach Schafii nur das Freitagsgebets der Gemeinde gültig, die es als erstes verrichtet haben. Die anderen müssten mangels gültigen Freitagsgebets das Mittagsgebet auch noch beten.

Spätere Gelehrte der schafiitischen Rechtsschule haben jedoch die Ansicht der Rechtsschule revidiert und sind zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer überfüllten ersten Moschee das Gebet auch in einer zweiten Moschee gültig verrichtet werden kann; indem Fall schlagen diese aber dennoch vor, vorsichtshalber das Mittagsgebet noch zu beten.

Die Ansichten in der hanefitischen Rechtsschule sind dazu zwar verschieden, doch Imam Ebu Hanife undA Imam Muhammed gingen schon von Anfang an davon aus, dass unabhängig davon, ob es Platznot gibt oder nicht, das Freitagsgebet in verschiedenen Moscheen verrichtet werden kann. Auch die späteren Imame stimmten dieser Meinung zu. Dennoch gab es einige Rechtsgelehrten, die empfahlen, auch noch das Zuhri-Ahir Gebet zu verrichten, dass bei Aufkommen von Zweifel das nachgeholte Mittagsgebet darstellen soll, bei Fehlen von Zweifeln nur ein freiwilliges Gebet (Ibni Abidin, Jusuf en-Nebhani).

Kritik am Zuhri-Ahir Gebet

Die Kritiker dieses Zuhri-Ahir Gebets, die der Meinung sind, dass solch ein Gebet im Islam nicht vorhanden ist, teilen sich in zwei Lager auf.

a) Zuhri-Ahir verletzt die Gültigkeit des Freitagsgebets

Das eine Lager kritisiert das Zuhri-Ahir Gebet, da sie der Meinung sind, gerade das Zuhri-Ahir Gebet beeinträchtige die Gültigkeit des Freitagsgebets. Zweifel an der Gültigkeit von Gebeten, führen in der Regel gerade zur Ungültigkeit dieser Gebete. Das Beten des Zuhri-Ahirs, in der Absicht, dass es bei Ungültigkeit des Freitagsgebets das Mittagsgebet darstellen soll, führe gerade zur Ungültigkeit des angezweifelten Freitagsgebets. Außerdem würde es das “normale” Volk dazu verleiten, nicht das Freitagsgebet, sondern das Mittagsgebet für diesen Tag als verplichtend anzusehen, oder beide, also sowohl Freitagsgebet, als auch Mittagsgebet als verpflichtend (fardh) anzusehen. Dies würde heißen, dass die Menschen ein Gebet, dass nicht verpflichtend ist, als verpflichtend ansehen.

b) Zuhri-Ahir als Bid’ah und unnötige Handlung

Eine Reihe von Gelehrten, wie Schewkani, Azimabadi, Cemaleddin el-Kasimi und Reschid Riza, sind der Ansicht, wenn die Voraussetzungen des Freitagsgebetes (wenn sie denn alle wirklich als Voraussetzungen angesehen werden können) fehlen, so kann das Freitagsgebet erst gar nicht verrichtet werden. Wenn dAie Voraussetzungen zur Gültigkeit vorliegen, dann ist das gebetete Freitagsgebet auch gültig und ersetzt damit auch das Mittagsgebet des Tages. Das Beten des Mittagsgebetes ist nicht nötig.

Weder zur Zeit des Propheten oder seiner Gefährten, noch in der Zeit der großen Mutschtahit-Imame, wurde solch ein Gebet verrichtet. Ein Gebet, dass keine Grundlage in der Religion hat, zur Gewohnheit zu machen und das normale Volk anzuhalten, dies zu befolgen, öffnet einer unerlaubten Bid’ah (“Hinzufügung”) Tür und Tor, und fällt sogar unter das Verbotene (Haram).

c) Ergebnis

Die Argumente der Kritiker, des aus Vorsicht nachträglich eingeführten Zuhri-Ahir Gebets, scheinen bei weitem zuverlässiger und stärker zu sein, als die der Befürworter. Es ist keineswegs selten, dass es zu den “gottesdienstlichen” Handlungen oder auch bei anderen religiösen Handlungsanleitungen Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten gibt, selbst innerhalb einer Rechtsschule kann man darauf treffen, daran ist auch nichts auszusetzen. In der Praxis jedoch versucht der Muslim nicht, jeder abweichenden Meinung nachzueifern, sondern wählt sich in der Regel eine Rechtsschule oder konkreter einen Mutschtahit aus und richtet sein religiöses Leben danach aus, und ist davon überzeugt, dass dies auch gültig und erlaubt ist.

Gerade für das normale Volk wird es als ausreichend betrachtet, dass sie sich an die Anleitung dieses Mutschtahits halten, insbesondere bei Themen, bei denen es Meinungsverschiedenheiten gibt. Mehr kann von einem Durchschnitts-Verpflichteten auch nicht erwartet werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum gerade das Freitagsgebet aus diesem allgemeinen Schema herausfallen soll. Insbesondere wenn die Meinungsverschiedenheiten gerade nicht auf authentische Quellen gestützt werden können. Wenn irgendwo einer Rechtsschule oder einem Mutschtehit nach die Voraussetzungen des Freitagsgebets vorliegen, dann muss dort auch das Freitagsgebet verrichtet werden, wenn diese nicht vorliegen, dann auch wirklich nur das Mittagsgebet.

Durch das Hinzuerfinden von nicht vorhandenen Gebeten verpflichtende (fardh) Gebete als ungültig anzusehen oder die Menschen darüber in Zweifel zu setzen, ist wohl kaum zweckdienlich. Dies schafft erneut Probleme, statt sie zu lösen und führt zu Falschinterpretationen, aber auch zu einer Distanz zwischen dem Muslim und seinem Din.