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Verbotsverfügung des BMI über die IHH wird vom BVerwG nicht bestätigt – Parteien sollen sich auf einen Vergleich einigen

Am Mittwoch wurde vor dem BVerwG in Leipzig das Verbot gegen die Internationale Humanitäre Hilfsorganisation (IHH) verhandelt. Die Verhandlung ging mit einem Vergleichsvorschlag zu Ende. Demnach soll sich die IHH verpflichten, für drei Jahre nicht in den palästinensischen Gebieten aktiv zu werden und in dieser Zeit jedes Jahr zum Ende Januar dem Bundesministerium des Innern eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Im Gegenzug wird das Verbot außer Vollzug gesetzt und die IHH kann all ihren sonstigen Tätigkeiten ohne Einschränkungen nachgehen. Sodann soll die Verbotsverfügung am 30. Juni 2014 außer Kraft treten, wenn der Kläger bis dahin die oben genannten Verpflichtungen des Vergleichs eingehalten hat.

Das BMI hatte die IHH mit Verfügung vom Juni 2010 verboten. Ihr wurde vorgeworfen, vermeintliche Sozialvereine der Hamas zu unterstützen und damit gegen die Völkerverständigung zu verstoßen. Die IHH hatte Klage gegen das Verbot eingelegt.

Das BVerwG lehnte schon zu Beginn der Verhandlung die Begründung des Verbotes über die nicht in den palästinensischen Gebieten aktiven Vereine ab. Konkrete Projekte mit Organisationen, die nicht in den palästinensischen Gebieten tätig waren, könnten nicht als Zurechnungsgrundlage für das Verbot herhalten. Somit durften vier von sechs in der Verbotsbegründung angeführten Partnerorganisationen der IHH gar nicht als Verbotsgrund angeführt werden. Die Verteidigung des BMI , dass es ihm dabei um die Verortung der IHH in einem bestimmten Milieu gegangen sei, überzeugte das Gericht nicht. Mit der Einbeziehung der ausländischen Partnerorganisationen hatte das BMI aber auch die vermeintliche Spendensumme von über 6 Mio. Euro an die Hamas begründet. Nur ein Bruchteil dieses Betrages war aber überhaupt in konkrete Projekte in den palästinensischen Gebieten geflossen. Der überwiegend größte Teil des in der damaligen Pressemitteilung des Gerichts angeführten Betrages kam aber erst gar nicht in den palästinensischen Gebieten zum Einsatz.

Auch von den verbliebenen zwei Partnerorganisationen in Palästina fiel der Partner im Westjordanland aus den Verbotsgründen heraus. Das Gericht stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Verbots und seit mindestens 2008 an der Spitze des karitativen Vereins ein Vertrauter des Palästinenserpräsidenten Mahmud Abbas und amtierender Richter in Hebron stand. Das BMI musste eingestehen, dass sie keine Information über eine Hamas-Zugehörigkeit des Vorstands hätten, obwohl die Hamas-Zugehörigkeit der Institution in der Verbotsverfügung und in den Schriftsätzen des BMI noch mit dieser Person behauptet wurde.

Als problematisch sah das Gericht jedoch die Zusammenarbeit der IHH mit ihrer Partnerorganisation im Gazastreifen an. Deren Dachorganisation sei im Urteil des Gerichts von 2004 als Hamas-Sozialverein bezeichnet worden. Von der damaligen Einschätzung bzgl. dieses Vereins wollte das Gericht auch vor dem veränderten Hintergrund im Gazastreifen nicht abrücken. Auch wurde das völlig eigenständige Auftreten ihrer Partnerorganisation und die nachweisliche Unkenntnis über eine mögliche Hamas-Zugehörigkeit nicht erschöpfend erörtert. Zudem wurde die Erörterung der in der Al-Aqsa Entscheidung des Senats (BVerwGE 03.12.2004 – 6 A 10.02) herausgearbeiteten Voraussetzungen für den subjektiven Tatbestand, dass die karitative Hilfe vom Wissen und Willen getragen werden muss, demzufolge man sich mit der HAMAS und der Gewaltanwendung von HAMAS identifiziert haben muss, nicht ausreichend behandelt. Die verbotsverfügende Behörde konnte diesbezüglich keinen Nachweis erbringen und überraschte keineswegs mit der Erwägung, die Hürden im Al-Aqsa-Urteil des BVerwG müssten heruntergesetzt werden. Dass die humanitäre Hilfe im Gazastreifen nur konkret die Hilfsbedürftigen erreichte und den Institutionen keine abstrakte Hilfe zu kam, konnte auch vom BMI nicht in Frage gestellt werden.

Zudem wurde festgestellt, dass die IHH die Zusammenarbeit mit dem Partner in Gaza schon vier Monate vor dem Verbot eingestellt hatte, weil dessen Vorsitzender Bürgermeister in Jabaliya geworden war. Seitdem haben jedoch bundeseigene Einrichtungen wie die kfw Entwicklungsbank oder die gtz gerade mit diesem Bürgermeister, den das BMI als hochrangigen Hamas-Funktionär ansieht, gemeinsame Stadtentwicklungsprojekte umgesetzt. Während das BMI behauptete, es mache einen Unterschied, ob die Person einen Verein leite oder als Bürgermeister einer völkerrechtlich nicht vorhandenen Stadtverwaltung auftrete, stand das Gericht dieser Argumentation kritisch gegenüber. Die IHH wies darauf hin, dass eher solche Infrastrukturprojekte die Sympathie gegenüber der Hamas stärken würden und diese Infrastruktur ja erst recht für militärische Ziele genutzt werden könnte. Dagegen wäre die projektbezogene humanitäre Hilfe der IHH unzweifelhaft direkt den bedürftigen notleidenden Menschen zu Gute gekommen.

Am Ende der Verhandlung schlug das Gericht beiden Parteien einen Vergleich vor, der der IHH die Fortführung ihrer Tätigkeiten mit der Einschränkung ermöglicht, innerhalb der nächsten drei Jahre keine für die palästinensischen Gebiete bestimmten Hilfeleistungen zu erbringen. Dazu soll der Vollzug des Verbotes aufgehoben und die Verfügung vom 23. Juni 2010 am 30. Juni 2014 außer Kraft gesetzt werden.

Dem Vergleichsvorschlag müssen beide Seiten bis zum 21. Juni 2011 zustimmen, sonst will das Gericht am 22. Juni 2011 ein Urteil fällen.

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2 Responses to Verbotsverfügung des BMI über die IHH wird vom BVerwG nicht bestätigt – Parteien sollen sich auf einen Vergleich einigen

  1. Serdar says:

    Erstmal herzlichen Glückwunsch Engin!
    Ich bin kein Jurist, daher die Frage, warum soll man sich einigen? Ich meine entweder das Verbot ist rechtens oder nicht. Gibt es denn in Bezug auf die palästinensischen Gebiete etwas, was nicht dieser Entweder oder Oder Logik einzuordnen ist?
    Aufgrund welches Grundsatzes muss hier also eine Einigung angestrebt werden? Das verstehe ich nicht.

    Dem Vergleichsvorschlag müssen beide Seiten bis zum 21. Juni 2011 zustimmen, sonst will das Gericht am 22. Juni 2011 ein Urteil fällen.

    Das heißt, das Gericht wird dann eine Entscheidung treffen in Bezug auf eine Aufhebung oder eine Bestätigung des Verbots? Wenn die IHH zuversichtlich ist, könnte sie einen Vergleich ausschlagen und eine endgültige Entscheidung anstreben. Das wäre eine Breitseite gegen das BMI :)

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