In einer Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in der letzten Woche den Einbürgerungsantrag eines früheren Funktionärs der „Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs“ (IGMG) abgelehnt (wir berichteten). Bei dem Urteil handelt es sich zweifellos nicht nur um eine rechtspolitiche Richtungsentscheidung, sondern auch um eine problematische integrationspolitische.
Gegen den Kläger lagen keine konkreten Vorwürfe vor, die ihm persönlich eine verfassungsfeindliche Handlung anlasten könnten – dies stellte bereits das VGH Mannheim fest. Die langjährige Mitgliedschaft und die Funktionärstätigkeit in der IGMG und ihren Vorläufern wurde als ausreichend erachtet, dem Kläger die vermeintlich verfassungsfeindlichen Bestrebungen in der Vergangenheit der IGMG zuzurechnen. Seine Klage wurde abgewiesen. Seine Mitgliedschaft an sich wäre nicht schädlich gewesen, als altes Mitglied hätte er sich aber viel offener dem Reformflügel in der IGMG zuwenden müssen, damit er eingebürgert werden könne, so das Fazit der Entscheidung.
Doch von welchem Reformflügel spricht hier das Gericht? Welchen Flügelkampf konnten die Tatsacheninstanzen in der IGMG ausmachen, worauf baut eigentlich die Argumentation von sich entgegenstehenden Flügeln in der IGMG auf?
Sehen wir uns die Debatten in Sicherheitskreisen um die IGMG an, stellen wir fest, dass sehr viel mit Konstruktionen, mit Hilfsrealitäten gearbeitet wird. Mit diesen soll eine Organisation beschrieben werden, die Sicherheitsbehörden als nicht ganz greifbar erscheint oder zumindest so dargestellt wird. Die Schwierigkeit, die sich den Sicherheitsbehörden stellt, liegt zum einen in ihrer Beobachtungspraxis, zum anderen in ihrer Berichtshistorie. Der Staat erscheint im Umgang mit seinen muslimischen Religionsgemeinschaften noch sehr unbeholfen, das Vorgehen mancher Sicherheitsbehörden ist gar als dilettantisch zu bezeichnen. Vermeintliche Gefahren wie die IGMG werden aus der Distanz beobachtet, ihre Publikationen, oder das was man als ihre Publikation bewertet, wird studiert, die Ausarbeitung anderer über die IGMG rezipiert. Ein eigener Kontakt, der auf das Kennenlernen abzielt, fehlte bis zur Einführung der Islamkonferenz vor einigen Jahren völlig. Auch bei dieser dürfte die Frage berechtigt sein, inwieweit der Fokus dort auf dem Kommunizieren und nicht dem Dominieren lag.
Bei dieser Beobachtungstätigkeit stehen die Sicherheitsbehörden jedoch vor einem besonderen Problem. Wie kann eine gar nicht so alte Institution wie die IGMG, gegründet und aufrecht erhalten von Menschen mit einer fremden Religion, einem fremden kulturellen Hintergrund, bisweilen mit einer anderen Mentalität und Sprache als die Mehrheitsgesellschaft, in die „bewährten“ Beobachtungsraster zum Beispiel der Verfassungsschutzämter eingeordnet werden? Und inwieweit spielen bei der Bewertung dieser Institution die eigenen persönlichen Vorbehalte der Behördenmitarbeiter gegen das Fremde und insbesondere das institutionelle Fremdeln gegenüber den Zuwanderern eine Rolle? Was ist der Maßstab der Ämter? Tatsächlich die Verfassungsordnung oder eher die angenommenen Orientierungen der Mehrheitsgesellschaft? Selbstkritische Fragen, die offensichtlich noch nicht einmal im Ansatz in diesen Einrichtungen gestellt werden, von ihnen aber auch nicht gefordert werden.
Zunehmend stehen die Sicherheitsbehörden, allen voran die Verfassungsschutzbehörden der Innenministerien vor der Herausforderung, dass die IGMG nicht in die Form passt, in die sie seit Jahren notorisch hineingepresst werden soll. Niemand trifft in Begegnungen in der Moscheegemeinde, auf Regionalverbandsebene oder in der Zentrale den notorischen Verfassungsfeind, der in den Verfassungsschutzberichten gezeichnet wird. Keine Publikation der IGMG, keine Aussage der IGMG deckt sich mit dem Bild, das Sicherheitsbehörden seit Jahren von der IGMG zeichnen. Und nicht erst die von der IGMG angestrengten erfolgreichen Unterlassungsverfahren bringen die Innenministerien, die die Verfassungsschutzberichte verantworten, in Erklärungsnot.
So gut wie jedem, der in Kontakt mit Mitgliedern, mit Moscheegemeinden, mit Verantwortungsträgern dieser Institution tritt, kommen Zweifel an der Richtigkeit der Berichterstattung auf. Innenministerien wurden sogar auf gerichtlichem Wege wegen falscher Tatsachenbehauptungen zurechtgewiesen. Nur langsam hat dies zu einem gewissen Wandel in der Berichterstattung geführt. Dabei geht es jedoch immer noch nicht darum, ein realistisches Abbild der IGMG zu geben, sondern die Diskrepanzen zwischen der Verdachtsberichterstattung und der sonstigen öffentlichen Wahrnehmung zu kaschieren. Zu etwas anderem dürfte wohl der eine oder andere Innenminister oder Behördenmitarbeiter aufgrund der Unfähigkeit, ihre ideologische Brille abzulegen und einen unvoreingenommenen Blick auf die IGMG zu werfen, schlicht nicht in der Lage sein.
Statt Entwicklungen in der IGMG wahrzunehmen und zu akzeptieren, beschränken sich diese Berichte nun darauf, die nicht in das gezeichnete Bild der IGMG passenden Akteure zu Ausnahmeerscheinungen zu erklären, sie in einen ominösen Reformflügel zu stecken und damit als marginale Randerscheinungen in der IGMG zu deklarieren. Der Öffentlichkeit wird damit ein fauler Formelkompromiss angeboten: „Mag sein, dass ihr auf keine verfassungsfeindlichen Tendenzen in der IGMG trefft, aber ihr müsst uns glauben, dass es diese zumindest in der Vergangenheit gegeben hat.“ Dabei wird jedoch verschwiegen, dass auch die Berichte in der Vergangenheit genauso wenig den Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit gegenüber der IGMG konkretisierten wie die Berichte heute. Dort wo dieser Versuch gemacht worden ist, wurden diese immer wieder als falsche Tatsachenbehauptungen und Fehlübersetzungen entlarvt. Heute begnügt man sich mit schwammigen, abstrakten Zurechnungen, die mit der Arbeit der IGMG nicht einmal im Ansatz etwas zu tun haben. Damit versucht man der Frage auszuweichen, wo denn in der IGMG nun konkret die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebung sind. Stattdessen hilft man sich mit Zurechnungen aus dem Ausland aus, von Institutionen, auf die die IGMG keinerlei Einfluss besitzt, aber auch nicht Einfluss haben will.
Die heutige Strategie der Sicherheitsbehörden baut somit auf zwei Stützen auf: Alle als nicht-verfassungsfeindlich zu wertenden Aussagen und Aktivitäten der IGMG werden dem vermeintlich marginalen Reformflügel zugerechnet um dann im zweiten Schritt die Lücke in der Verdachtsberichterstattung mit Zurechnungen aus dem Ausland zu schließen.
Kaum einem fällt aber auf, dass ein Akteur jedoch in dieser ganzen Berichterstattung fehlt. Wer stellt denn den Gegenpart zu diesem vermeintlichen Reformflügel in Europa dar? Die Protagonisten des vermeintlichen Reformflügels scheinen klar ausmachbar zu sein: der Vorstand in der Zentrale und die Vertreter auf Regionalverbands- und Ortsgemeindenebene werden namentlich benannt, eigentlich so ziemlich jeder aus der IGMG, mit dem die Öffentlichkeit in Berührung kommt findet Eingang in diesen ominösen Reformflügel. Doch wer sollen die Gegenspieler von diesen sein, wenn der Reformflügel schon – selbst nach der Verfassungsschutzberichterstattung – den gesamten Vorstand in der Zentrale und der Landesebene stellt? Wer hält die Fahne der „Reaktion“ in der IGMG in die Höhe, wer wendet sich in einem intellektuellen Diskurs, wie man ihn zwischen Flügeln ja vermuten muss, gegen diesen Reformflügel? Diese Fragen bleiben nicht umsonst unbeantwortet. Auch die Verfassungsschutzbehörden haben diesen vermeintlichen Gegner des vermeintlichen Reformflügels noch nicht ausmachen und benennen können. Dabei müssten doch gerade sie immer wieder im Vordergrund der Berichterstattung stehen und auch das öffentliche Bild der Gemeinschaft bestimmen, wo doch die vermeintlichen Reformer gerade einmal eine Randerscheinung in der IGMG sein sollen, die um ihre Daseinsberechtigung kämpfen müssen.
Dass man diese vermeintlichen Gegner gerade nicht benennen kann, liegt schlicht und einfach an dem Umstand, dass es diese Flügelbildung in der IGMG nicht gibt. Die Gemeinschaft ist seit Mitte der 90er Jahre insgesamt in einem Prozess der Neuorientierung und Besinnung. Dabei gibt es natürlich Mitglieder und Funktionäre, die sich rege an diesen internen Debatten beteiligen, aber auch andere, die sich schlicht heraushalten – nicht weil sie diesem Prozess entgegenstehen, sondern keinen intellektuellen Beitrag zu dieser Diskussion leisten können oder wollen – organisationssoziologisch also ein Normalzustand. Dies bedeutet jedoch gerade nicht, dass diese den derzeit in der IGMG stattfindenden Entwicklungen der institutionellen Integration in die Gesamtgesellschaft entgegenstehen.
Das BVerwG akzeptiert in seinem Urteil die konstruierte Aufteilung der IGMG durch die Verfassungsschutzämter in Reformer und Reformgegner als Maßstab. Von einem einbürgerungswilligen langjährigen IGMG-Funktionär fordert das Gericht aus diesem Grund eine positive Hinwendung zu diesem vermeintlichen Reformflügel und eine glaubhafte Abwendung von vermeintlich früheren verfassungsfeindlichen Einstellungen. Fehlende Hinwendungsaussagen werden insoweit als Ablehnung der aktuellen Entwicklungen und als Beharren auf verfassungsfeindlichen Positionen gewertet.
Diese Fiktion der Dualität in der IGMG lässt jedoch völlig außer Acht, dass die Standpunkte der heutigen IGMG sich über Jahrzehnte entwickelt haben – nicht von einer verfassungsfeindlichen zu einer verfassungskonformen, sondern von einer rückkehrorientierten Perspektive hin zu einer sich hier verortenden Perspektive. Dies ist eine Entwicklung, die nicht nur Einzelne, sondern die gesamte Gemeinschaft (jeder auf seine individuelle Art) durchgemacht haben. Insbesondere das einfache Mitglied, dass sich in der spezifischen religiösen Ausrichtung der IGMG beheimatet, sich besonders von den Ideen der sozialen Gerechtigkeit und gesellschaftlichen Verantwortung in der IGMG angesprochen fühlt und in erster Linie die religiösen Dienstleistungen der IGMG wahrnimmt, wird aufgrund dieser Fiktion der vermeintlich verfassungsfeindlichen „Untergruppe“ zugerechnet, ungeachtet von der jeweils individuellen Fähigkeit und Bedürfnis, sich in diese Debatten einzumischen.
Somit werden unbescholtene Muslime, die aus ihrem religiösen Selbstverständnis heraus in der IGMG mitarbeiten und ihre Dienstleistungen wahrnehmen, nur aufgrund einer Zurechnung und ohne selbst je verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder Einstellungen gehabt zu haben, stigmatisiert und an den gesellschaftlichen Rand gedrängt. Grundsätzlich werden damit nicht nur Mitglieder der IGMG, sondern insgesamt Muslime unter Verwendung von Fremdzuschreibungen zum Spielball einer populistischen und auf die Konstruktion von Feindbildern aufbauenden Sicherheitspolitik, die ihre Partizipation und gesellschaftliche Anerkennung von der Willkür der Sicherheitsbehörden abhängig macht.