Fasten im Ramadan und Mobilmachung gegen die religiöse Beschneidung

So lang­sam nimmt es wirk­lich gro­teske Züge an. Dis­kri­mi­nie­run­gen ist man als Mus­lim in Deutsch­land gewohnt. Beson­ders wenn man in der Anti-Diskriminierungsarbeit tätig ist, steht man doch eini­gen fast schon unmög­li­chen Situa­tio­nen gegen­über. Und immer wenn man denkt, „schlim­mer kann es nicht mehr kom­men“, kommt es schlimmer.

Was mit äußer­lich Sicht­ba­rem wie dem Kopf­tuch anfing, geht mitt­ler­weile in wahrs­ten Sinne des Wor­tes intime Berei­che des Glau­bens. In die­sem Jahr fing schon ein­mal zum Warm­lau­fen die Dis­kus­sion über das Fas­ten in der Schule an. Zuerst kam die­ses Thema in der Islam­kon­fe­renz auf. Man­che Teil­neh­mer schie­nen sich plötz­lich unge­mein große Sor­gen um das Wohl­er­ge­hen der mus­li­mi­schen Schü­ler zu machen. Der Leis­tungs­ab­fall im Rama­dan wäre nicht hin­nehm­bar. Dass jedoch die meis­ten die­ser Schü­ler am sozial stark aus­gren­zen­den deut­schen Schul­sys­tem und an feh­len­den För­der­an­ge­bo­ten schei­tern, auf diese Idee kam nie­mand. Pflicht­be­wusst hat dann auch der Inter­kul­tu­relle Rat sofort eine Anfrage an die mus­li­mi­schen Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten gestart. Eine sehr gute Ant­wort hat finde ich Schwes­ter Maryam Bri­gitte Weiß abge­fasst (Fas­tende Jugend­li­che im Schul­all­tag). Den Geist, der hin­ter der Anfrage liegt, gibt Schwes­ter Maryam sehr gut wieder:

Es gehört zu den Bin­sen­weis­hei­ten, dass Abwei­chun­gen von einem als „nor­mal“ defi­nier­ten Ver­hal­ten mehr Auf­merk­sam­keit erre­gen, als „unauf­fäl­li­ges“ Ver­hal­ten und dass der Mensch ver­sucht, „auf­fäl­li­ges“ oder „abwei­chen­des“ Ver­hal­ten auf mono­kau­sale Ursa­chen zurück­zu­füh­ren. Äuße­run­gen ein­zel­ner Poli­ti­ker, „Islam­ken­ner“ und die Medi­en­be­richt­er­stat­tung haben dazu geführt, dass die Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit als Ursa­che jed­we­der Abwei­chung von hie­si­gen Ver­hal­tens­wei­sen ange­nom­men wird, sobald es sich bei den betei­lig­ten Akteu­ren um Migran­ten tür­ki­schen oder ara­bi­schen Ursprungs handelt.

Anschlie­ßend geht die Auto­rin auf die reli­giö­sen und päd­ago­gi­schen Aspekte des Fas­tens und die prak­ti­schen Aspekte die­ses reli­giö­sen Diens­tes ein. Let­zend­lich stellt sie fest:

Von einem nega­ti­ven Ein­fluss auf die Leis­tungs­fä­hig­keit auf­grund des Fas­tens kann im Nor­mal­fall also nicht aus­ge­gan­gen wer­den — es sei denn, man macht die Nacht zum Tag und ver­hält sich auch bezüg­lich des Aus­ma­ßes und der Aus­wahl des Essens nicht an isla­mi­sche Emp­feh­lun­gen. In Fami­lien, die sich rein „tra­di­tio­nell“ ver­hal­ten und der Unsitte der Völ­le­rei ver­fal­len sind, kann es durch­aus pas­sie­ren, dass sich die Fami­li­en­mit­glie­der nicht wohl­füh­len, über Bauch­schmer­zen und Kopf­schmer­zen kla­gen und Kreis­lauf­pro­bleme haben.

Im nächs­ten Jahr dürfte diese Dis­kus­sion wei­ter an Schärfe zuneh­men und damit sei­nen Rang in der Liste der kon­stru­ier­ten Pro­bleme im Leben von Mus­li­men in Deutsch­land einnehmen.

Einen ganz beson­de­ren Platz wird dabei sicher­lich der Beschnei­dung von männ­li­chen Mus­li­men zukom­men. Ich stell mir gerade als Jurist die Frage, woher so plötz­lich die­ses Pro­blem auf­ge­taucht ist. Als meine Schwä­ge­rin aus Kas­sel ange­ru­fen und bei Pro­ble­men bei einer Fami­lie berich­tet hat, war meine Reak­tion: „Bist Du Dir sicher? So etwas kann es nicht geben.“ Aber es gab es. Grund war die Publi­ka­tion eines Bei­trags im Deut­schen Ärzte­blatt. In dem Arti­kel wurde tat­säch­lich Ärzten Angst vor der reli­giös begrün­de­ten Beschnei­dung Angst gemacht und dazu gera­ten, solch eine Anfrage von mus­li­mi­schen und jüdi­schen Eltern grund­sätz­lich abzu­leh­nen. Sie könn­ten sich straf­bar machen:

Wei­ter­hin stel­len die Auto­ren die Frage, ob eine ihrer Ansicht nach „medi­zi­nisch nicht not­wen­dige Zir­kum­zi­sion [Beschnei­dung bei Jun­gen – d.Red] als straf­bare Kör­per­ver­let­zung im Sinne des § 223 Absatz 1 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) ein­zu­stu­fen“ ist, ver­schwei­gen jedoch, dass diese Frage bei jedem medi­zi­ni­schen Ein­griff gestellt wer­den kann, ja sogar muss. Grund­sätz­lich bleibt der medi­zi­ni­sche Ein­griff nur bei Vor­lie­gen einer recht­fer­ti­gen­den Ein­wil­li­gung in die Maß­nahme straf­frei. Ein spe­zi­fi­sches Ver­bot der Beschnei­dung, wie es der Bei­trag ver­sucht zu sug­ge­rie­ren, gibt es nicht.

Dabei ver­schwei­gen sie jedoch, dass sie mit ihrer Mei­nung sowohl in der medi­zi­ni­schen, als auch in der juris­ti­schen Fach­welt alleine daste­hen. Zur Begrün­dung betei­li­gen sie sich unter ande­rem sogar als Exegeten:

Wäh­rend es im Islam kei­nen all­seits ver­bind­li­chen Zeit­punkt für die Beschnei­dung gibt, ori­en­tiert das Juden­tum sich an den Wor­ten der Bibel, worin der achte Tag nach der Geburt erwähnt wird. Es wer­den aber auch Aus­nah­men zuge­las­sen, etwa bei Krank­heit oder kör­per­li­cher Schwä­che. In der­ar­ti­gen Fäl­len wird man nicht ein Gläu­bi­ger zwei­ter Klasse, wes­halb nichts dage­gen spricht, sol­che Aus­nah­men zu erwei­tern und die Beschnei­dung zu ver­schie­ben…“. Das Urteil der Auto­ren ist klar: „Es gibt also keine zwin­gen­den Argu­mente, womit sich eine reli­giöse Beschnei­dung Min­der­jäh­ri­ger begrün­den lässt.“ (Zir­kum­zi­sion bei nicht ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Jun­gen: Straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen auch bei reli­giö­ser Begrün­dung; Maxi­mi­lian Stehr, Holm Putzke und Hans-Georg in Deut­sches Ärzte­blatt, Jg. 1051 Heft 34 – 35, 25. August 2008, S. 1780).

Eine detail­lierte Beschrei­bung des Vor­gangs kann man auf islam-europe.org nach­le­sen. Ich wun­dere miich beson­ders, dass solch eine Initia­tive von den Sei­ten des Ärzte­blat­tes gestar­tet wer­den. Let­zend­lich kann die­ses Blatt nicht unbe­dingt auf eine rühm­li­che Geschichte zurück­schauen (Anti­se­mi­tis­mus auf Abruf: Das Deut­sche Ärzte­blatt und die jüdi­schen Medi­zi­ner 1918 – 1933).

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